Aktuelles
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Bundesregierung beschließt Jahressteuergesetz 2024
Die Bundesregierung hat am 5.6.2024 das sog. Jahressteuergesetz 2024 beschlossen. Geplant ist u.a. die Einführung eines Mobilitätsbudgets sowie die steuerliche Entlastung von Vermietern, die dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen. Hintergrund: In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlicher Regelungsbedarf ergeben. Diesen will die Bundesregierung mit dem Jahressteuergesetz 2024 umsetzen. Das JStG 2024 enthält viele einzelne Regelungen, die thematisch nicht miteinander verbunden und überwiegend technisch sind. Aber auch einige steuerliche Verbesserungen für Bürger sind enthalten. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:Künftig sollen Vermieter gemeinnützig und damit steuerlich entlastet werden, wenn sie dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen. Ebenfalls neu: Mobilitätsbudgets, also von Arbeitgebern zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung gestellte Guthaben, sollen künftig pauschal vom Arbeitgeber mit 25 Prozent versteuert werden können. Für die Beschäftigten fallen damit keine Steuern an. Sie können ein solches Budget privat für Mobilitätsleistungen nutzen. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung soll für einen Betrag von maximal 2.400 Euro pro Jahr gelten.Außerdem sollen Bonuszahlungen, die gesetzliche Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, nun dauerhaft bis zu 150 Euro steuerfrei bleiben.Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 5.6.2024; NWB
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Aufwendungen für künstliche Befruchtung und Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen einer Frau für eine Präimplantationsdiagnostik mit anschließender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Chromosomenmutation ihres Partners sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen nicht miteinander verheiratet sind. Hintergrund: Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten.Sachverhalt: Die Klägerin war nicht verheiratet. Ihr Freund litt unter einer Chromosomenmutation, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätte, dass ein auf natürliche Weise gezeugtes Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen gelitten hätte oder sogar nicht überlebt hätte. Die Klägerin und ihr Partner entschlossen sich zu einer künstlichen Befruchtung mit einer Präimplantationsdiagnostik (PID), die die chromosomale Fehlstellung ausschließen sollte. Die Ärztekammer stimmt der PID zu. Die Klägerin begehrte die Berücksichtigung der ihr in Rechnung gestellten Aufwendungen (ca. 23.000 €), soweit sie von ihr selbst getragen worden waren (ca. 9.300 €), als außergewöhnliche Belastungen für 2019. Das Finanzamt lehrnt einen Anzug der Kosten ab.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Aufwendungen der Klägerin waren Krankheitskosten. Zu den Krankheitskosten gehören nicht nur Aufwendungen, die zur Heilung führen, sondern auch Aufwendungen, mit denen die Folgen der Erkrankung gemildert bzw. „umgangen“ werden. Hierzu gehören die Kosten für eine künstliche Befruchtung, wenn eine natürliche Zeugung aus Krankheitsgründen eines der beiden Partner nicht möglich ist. Für die steuerliche Berücksichtigung der Behandlungskosten ist es unschädlich, dass die Behandlung auch bei der gesunden Klägerin erfolgt ist. Denn allein eine Behandlung des kranken Partners würde nicht zur Linderung der Krankheit führen. Ferner ist es nach der Rechtsprechung des BFH unschädlich, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren. Im Streitfall stand die künstliche Befruchtung sowie die PID zudem auch im Einklang mit der Berufsordnung der Ärzte, und die Ärztekammer hat die erforderliche Zustimmung erteilt. Hinweise: Steuerlich werden künstliche Befruchtungen nicht berücksichtigt, wenn sie nach deutschem Recht verboten sind und insbesondere gegen das sog. Embryonenschutzgesetz verstoßen. Hierauf sollte insbesondere geachtet werden, falls die künstliche Befruchtung im Ausland durchgeführt wird. Dies bedeutet nämlich nicht zwingend, dass sie im Inland erlaubt wäre; ein steuerlicher Abzug wäre dann ausgeschlossen.Die genetische Untersuchung eines außerhalb des Körpers erzeugten Embryos ist zwar grundsätzlich unzulässig. Dies gilt aber nicht, wenn aufgrund einer genetischen Disposition des Mannes ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht. Es müssen dann noch verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllt werden, z.B. eine vorherige Aufklärung und Beratung oder eine Prüfung und Zustimmung der zuständigen Ethikkommission.Quelle: BFH, Urteil vom 29.2.2024 – VI R 2/22; NWB
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Steuerliche Maßnahmen für vom Hochwasser Betroffene
Die Finanzministerien der Länder Baden-Württemberg und des Saarlandes haben anlässlich der Hochwasserkatastrophe Mitte Mai/Anfang Juni umfangreiche steuerliche Erleichterungen für Betroffene beschlossen und entsprechende Katastrophenerlasse veröffentlicht. Es ist davon auszugehen, dass ein entsprechender Erlass aus Bayern in Kürze folgt.Die Erlasse beinhalten ein Maßnahmenbündel von Steuerstundungen und Zahlungserleichterungen bis hin zu vereinfachten Spendennachweisen und der steuerlichen Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen.So wird die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung oder die Beseitigung von Schäden am Wohneigentum als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastung anerkannt. Spenden über eingerichtete Sonderkonten, können unbürokratisch und verwaltungsvereinfachend per Einzahlungsbeleg dokumentiert werden. Stundungszinsen und steuerliche Vorauszahlungspflichten für Betroffene können reduziert werden. Zudem ergeben sich aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen infolge des Hochwassers keine nachteiligen Folgen. Die vom Hochwasser betroffene Landwirtschaft wird ebenfalls durch Billigkeitsmaßnahmen berücksichtigt.Hinweise: Betroffene können sich direkt an die jeweils zuständigen Finanzämter wenden.Den Katastrophenerlass des Landes Baden-Württemberg können Sie hier abrufen, den des Saarlandes hier.Quellen: FinMin Baden-Württemberg online, Saarländisches FinMin, Pressemitteilung v. 27.5.2024; NWB