Aktuelles

  • Keine Durchschnittssatzbesteuerung für die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen

    Keine Durchschnittssatzbesteuerung für die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen

    Die für Forst- und Landwirte mögliche Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für landwirtschaftliche Dienstleistungen, nicht aber für die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen. Derartige Hilfsumsätze unterliegen grundsätzlich der Regelbesteuerung von 19 %. Hintergrund: Landwirte, deren Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre Leistungen unterliegen dann einer Umsatzsteuer von aktuell 9 % (im Streitjahr 2010 waren es 10,7 %). Im Gegenzug wird automatisch eine pauschale Vorsteuer von 9 % berücksichtigt (im Streitjahr 2010 ebenfalls 10,7 %). Ein weiterer Vorsteuerabzug ist nach dem Gesetz ausgeschlossen. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt und deren Gesellschafter K und H waren. Im Streitjahr 2010 vereinbarten K und H die Auflösung der Klägerin; die Wirtschaftsgüter sollten auf K und H im Wege der sog. Realteilung übergehen. Die Klägerin stellte dem K eine Rechnung über die ihm zugewiesenen Wirtschaftsgüter aus und wies dabei die nach der Durchschnittssatzbesteuerung im Jahr 2010 geltende Umsatzsteuer von 10,7 % gesondert aus. Das Finanzamt ging zwar von einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung aus (Übertragung eines Betriebs gegen Aufgabe von Gesellschaftsanteilen), forderte von der Klägerin aber die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer, weil diese zu Unrecht ausgewiesen worden war. Hiergegen klagte die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Klägerin musste jedenfalls nach der gesetzlichen Regelung über zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Denn selbst wenn es sich um eine Geschäftsveräußerung gehandelt haben sollte, die nach dem Gesetz nicht umsatzsteuerbar gewesen wäre, wäre die Umsatzsteuer jedenfalls deshalb entstanden, weil die Klägerin sie gesondert und – bei fehlender Umsatzsteuerbarkeit wegen einer Geschäftsveräußerung – unberechtigt ausgewiesen hat. Die Klägerin musste die von ihr gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, obwohl die Klägerin aufgrund der Auflösung und Realteilung zivilrechtlich nicht mehr existierte. Denn umsatzsteuerlich besteht sie so lange fort, wie das Finanzamt noch Umsatzsteueransprüche gegen sie geltend macht. Daher kann sie sich jetzt auch noch gerichtlich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung wehren. Der Klägerin stand im Rahmen der für Landwirte geltenden Durchschnittssatzbesteuerung kein automatischer Vorsteuerabzug in Höhe von ebenfalls 10,7 % zu. Denn die Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für landwirtschaftliche Dienstleistungen, nicht aber für die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen, wie sie im Streitfall an K erfolgt ist. Damit scheidet der automatische Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer für die Lieferung aus. Hinweise: Bislang gab es keine einheitliche Rechtsprechung des BFH zur Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung auf sog. Hilfsumsätze, bei denen landwirtschaftliche Maschinen geliefert werden. Bejaht man die Anwendbarkeit, kann zum einen der niedrigere Umsatzsteuersatz von aktuell 9 % auf die Lieferung angewendet und zum anderen in gleicher Höhe eine Vorsteuer abgezogen werden, sodass sich für den Landwirt keine steuerliche Belastung ergibt. Der BFH verneint die Anwendbarkeit aber, sodass die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen außerhalb einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt und kein automatischer Vorsteuerabzug möglich ist. Wechselt ein Land- oder Forstwirt von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, ist eine Vorsteuerberichtigung zu seinen Gunsten möglich. Im Streitfall hätte sich hieraus jedoch kein Klageerfolg für die Klägerin ergeben, da sie im Fall der Regelbesteuerung ihre Rechnung an K mit einer Umsatzsteuer von 19 % anstatt von 10,7 % hätte ausstellen müssen. Quelle: BFH, Urteil vom 17.8.2023 – V R 3/21; NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zur Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel

    Finanzverwaltung äußert sich zur Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Aufteilung der Vorsteuer nach dem Gesamtumsatzschlüssel geäußert. Das Schreiben des BMF enthält insbesondere Ausführungen zur Anwendbarkeit des Gesamtumsatzschlüssels sowie zu den Umsätzen, die bei der Berechnung zu Grunde zu legen sind. Hintergrund: Verwendet der Unternehmer eine Eingangsleistung, die an ihn erbracht wird, sowohl für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für umsatzsteuerfreie Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist die Vorsteuer nur anteilig abziehbar, soweit sie nämlich auf die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze entfällt. Die Vorsteuer muss daher aufgeteilt werden. Ein zulässiger Aufteilungsschlüssel ist der Gesamtumsatzschlüssel, zu dem sich nun das BMF äußert. Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens: Der Gesamtumsatzschlüssel ergibt sich aus dem Verhältnis aller zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze einschließlich der Entnahmen zum Gesamtumsatz des Unternehmers. Subventionen werden ebenfalls berücksichtigt, wenn sie unmittelbar mit dem Preis der Leistung zusammenhängen und damit zur Gegenleistung gehören. Bei sog. Differenzgeschäften, bei denen nur die Differenz der Umsatzsteuer unterworfen wird (z.B. beim Verkauf von Gebrauchtwagen durch einen Kfz-Händler), geht der Verkaufspreis abzüglich Umsatzsteuer in die Aufteilung ein und nicht nur die Differenz. Unberücksichtigt bleiben insbesondere Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe (Lieferungen in der EU), Umsätze aus dem Verkauf von ertragsteuerlichem Anlagevermögen, aus Geschäftsveräußerungen oder Hilfsumsätze aus Grundstücks- oder Finanzgeschäften. Der Gesamtumsatzschlüssel ist nur dann anzuwenden, wenn er präziser ist als andere Aufteilungsschlüssel wie z.B. der Flächenschlüssel oder der sog. objektbezogene Umsatzschlüssel. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl obliegt hierbei dem Unternehmer. Der sich nach dem Gesamtumsatzschlüssel ergebende prozentuale Anteil der abziehbaren Vorsteuer kann auf volle Prozentpunkte aufgerundet werden.Hinweise: Das aktuelle BMF-Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen. In der Praxis sind zwei andere Aufteilungsmethoden häufig relevanter: Dies ist zum einen der sog. objektbezogene Umsatzschlüssel, bei dem nur die umsatzsteuerpflichtigen Mieten und umsatzsteuerfreien Mieten aus einer konkreten Immobilie berücksichtigt werden, wenn die an den Unternehmer erbrachte Eingangsleistung nur diese Immobilie betrifft. Zum anderen ist dies der Flächenschlüssel, bei dem sich die Aufteilung nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen der Immobilie zur Gesamtfläche der Immobilie richtet, wenn es um eine Eingangsleistung für diese konkrete Immobilie geht. Quelle: BMF-Schreiben vom 13.2.2024 – III C 2 – S 7306/22/10001 :001; NWB

  • Bilanzierung eines sog. Beteiligungsbetrags beim Leasing-Restwertmodell

    Bilanzierung eines sog. Beteiligungsbetrags beim Leasing-Restwertmodell

    Ein Kfz-Händler darf einen sog. Beteiligungsbetrag, den er im Rahmen eines Leasing-Restwertmodells an den Kfz-Hersteller entrichten muss, damit dieser das Restwertrisiko bei der späteren Rücknahme des verleasten Kfz trägt, nicht passivieren. Denn die Verpflichtung des Kfz-Händlers ist nur aufschiebend bedingt, weil bei Abschluss des Leasing-Vertrags und der Restwert-Absicherung noch nicht feststeht, ob es zu der späteren Rücknahme des Kfz kommt. Für die Verpflichtung zur Entrichtung des Beteiligungsbetrags kann auch keine Rückstellung passiviert werden, da sog. schwebende Geschäfte nicht bilanziert werden dürfen. Hintergrund: Ein Kaufmann muss für betriebliche Verpflichtungen, die vom Gläubiger erzwungen werden können und die am Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellen, Verbindlichkeiten passivieren. Ist die Höhe der Verpflichtung nicht bekannt, ist eine Rückstellung zu passivieren. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die einen Kfz-Handel betrieb. Sie nahm seit 2009 an einem vom Kfz-Hersteller A entwickelten Leasing-Restwertmodell teil. Bei diesem Modell vermittelte die Klägerin ein Kfz an den Kunden durch Leasingvertrag und veräußerte das Kfz sodann an die Leasinggesellschaft B. Die Klägerin verpflichtete sich, das Kfz am Ende des Leasingvertrags zu einem vorab vereinbarten Kaufpreis von B zurückzunehmen. Hieraus ergab sich ein Restwertrisiko, weil der tatsächliche Restwert niedriger sein konnte als der vorab festgelegte Kaufpreis. Um dieses Restwertrisiko abzusichern, schloss die Klägerin im Streitjahr 2013 mit A eine Restwert-Absicherung ab, sodass A eine etwaige Differenz gegenüber der Klägerin ausgleichen musste. Hierfür musste die Klägerin aber am Ende des Leasingvertrags einen sog. Beteiligungsbetrag an A entrichten. Die Klägerin passivierte bereits zu Beginn des Leasingvertrags den Beteiligungsbetrag als Verbindlichkeit, sodass sich zum 31.12.2013 eine entsprechende Gewinnminderung ergab. Die Klägerin löste die Verbindlichkeit nach Ablauf des Leasingvertrags auf. Das Finanzamt erkannte die zum 31.12.2013 gebildete Verbindlichkeit nicht an und erhöhte den Gewinn des Jahres 2013.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Eine Passivierung als Verbindlichkeit war nicht vorzunehmen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung des Beteiligungsbetrags eine aufschiebend bedingte Verpflichtung darstellte; aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten dürfen generell nicht passiviert werden, sondern erst mit dem Eintritt der Bedingung. Die Klägerin musste den Beteiligungsbetrag nämlich nur dann zahlen, wenn B als Leasinggesellschaft ihr Rückgaberecht ausübte und die Klägerin zur Rücknahme des Kfz aufforderte. Hingegen entfiel der Beteiligungsbetrag, wenn der Leasingvertrag vorzeitig aufgehoben oder storniert wurde. Die Klägerin durfte zum 31.12.2013 auch keine Rückstellung bilden. Denn bei der Vereinbarung über die Restwert-Absicherung zwischen der Klägerin und A handelte es sich um ein schwebendes Geschäft, weil die Vereinbarung am 31.12.2013 weder von der Klägerin, die erst bei Beendigung des Leasingvertrags zahlen musste, noch von A, die erst bei Rücknahme des Kfz einen etwaigen Minderwert ausgleichen musste, erfüllt war. Bei schwebenden Geschäften gilt der Grundsatz, dass sie sich im Wert ausgleichen, sodass eine Bilanzierung während des Schwebezustands nicht zulässig ist. Hinweise: Der Beteiligungsbetrag ist damit erst bei Zahlung in der Buchführung zu erfassen. Er dürfte dann zu den Anschaffungskosten des rückerworbenen Kfz führen und mindert damit einen späteren Veräußerungsgewinn beim Verkauf des rückerworbenen Kfz. Hätte die Klägerin den Beteiligungsbetrag bereits zu Beginn des Restwert-Absicherungsvertrags entrichtet, hätte sie ein immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut „Restwertabsicherung“ aktivieren müssen, dass beim Rückerwerb des Kfz hätte aufgelöst werden müssen.Quelle: BFH, Urteil vom 13.9.2023 – XI R 20/20; NWB