Aktuelles

  • Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Umstrukturierung

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Umstrukturierung

    Geht ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag einer Personengesellschaft im Wege der sog. Anwachsung auf eine bereits als Gesellschafterin beteiligte Kapitalgesellschaft über und verkauft die Kapitalgesellschaft später den verlustverursachenden Geschäftsbereich, führt dies nicht zum Untergang des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags. Für einen Untergang gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage. Hintergrund: Entsteht ein gewerbesteuerlicher Verlust, wird dieser als Verlustvortrag festgestellt und kann mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Nach allgemeinen Grundsätzen setzt die Nutzung eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags aber die Unternehmeridentität sowie die Unternehmensidentität voraus. Das bedeutet, dass sowohl der Unternehmer als auch der Unternehmensgegenstand im Jahr der Verlustentstehung sowie im Zeitpunkt des Verlustabzugs identisch sein müssen. Sachverhalt: Für die A-GmbH & Co. KG wurde zum 31.12.2010 ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag i. H. von ca. 35 Mio. € festgestellt. An der A-GmbH & Co. KG war eine mit 0 % am Vermögen beteiligte Komplementär-GmbH sowie die Klägerin, die ebenfalls eine GmbH war, als Kommanditistin zu 100 % am Vermögen beteiligt. Im Jahr 2011 wurde die Komplementär-GmbH auf die Klägerin verschmolzen, so dass es nur noch einen Gesellschafter der A-GmbH & Co. KG gab; deshalb ging das Vermögen der A-GmbH & Co. KG auf die Klägerin über (sog. Anwachsung). Auch der gewerbesteuerliche Fehlbetrag von 35 Mio. € ging auf die Klägerin über. Zum 31.12.2012 stieg der gewerbesteuerliche Verlustvortrag aufgrund der in den Jahren 2011 und 2012 erlittenen Verluste auf ca. 43 Mio. €. Im Jahr 2013 veräußerte die Klägerin das operative Geschäft, das von der A-GmbH & Co. KG auf sie übergegangen war, und war fortan nur noch als Holdinggesellschaft tätig. Das Finanzamt kürzte den gewerbesteuerlichen Fehlbetrag zum 31.12.2013 um 35 Mio. € mit der Begründung, dass aufgrund des Verkaufs keine Unternehmensidentität mehr bestehe.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.2013 beträgt 43 Mio. €, weil der Verlust nicht aufgrund des Verkaufs des operativen Geschäfts untergegangen ist. Für einen derartigen Untergang fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Zwar kann es nach dem Gesetz zu einem Verlustuntergang kommen, wenn der Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht. Im Streitfall war diese Voraussetzung aber nicht erfüllt, weil die Klägerin lediglich ihr operatives Geschäft verkauft hat, nicht aber ihren gesamten Gewerbebetrieb im Jahr 2013 übertragen hat. Auch die weitere Voraussetzung für den Erhalt eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags, nämlich die Unternehmer- und Unternehmensidentität, war erfüllt. Die Unternehmeridentität der Klägerin als GmbH war zwischen den Beteiligten nicht streitig. An der Klägerin als GmbH hatte sich nichts geändert. Die Unternehmensidentität bestand ebenfalls. Denn bei einer Kapitalgesellschaft ist die Unternehmensidentität grundsätzlich gegeben, weil ihre Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, und zwar auch im Anschluss an eine Anwachsung. Hinweis: Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft ist bei einer Personengesellschaft die Unternehmensidentität zu prüfen. Diese wäre im Streitfall wohl zu verneinen gewesen, weil die Personengesellschaft nach dem Verkauf des operativen Geschäfts nicht mehr selbst wirtschaftlich aktiv gewesen wäre, sondern nur noch als Holding tätig geworden wäre. Quelle: BFH, Urteil vom 25.4.2024 – III R 30/21; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2024

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2024

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 1.10..2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/0861102); NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zur Weiterbeschäftigung eines pensionierten Geschäftsführers

    Finanzverwaltung äußert sich zur Weiterbeschäftigung eines pensionierten Geschäftsführers

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zur Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der bereits die Altersgrenze erreicht hat und deshalb Pensionszahlungen von der GmbH erhält, Stellung. Dabei akzeptiert das BMF grundsätzlich die Zahlung sowohl einer Pension als auch eines Geschäftsführergehalts, sofern die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze insgesamt nicht überschritten wird und es sich nicht um eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Hintergrund: Gewinnminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, werden als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet. Hierzu zählt z.B. ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch der gleichzeitige Bezug von Versorgungsleistungen und einer Geschäftsführervergütung durch einen GmbH-Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der BFH hat im Jahr 2023 eine verdeckte Gewinnausschüttung jedoch verneint, wenn das Geschäftsführergehalt des weiterbeschäftigten Gesellschafters zusammen mit den Pensionsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze nicht überschreitet.Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF: Das BMF akzeptiert die neue BFH-Rechtsprechung, wonach die Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn das Geschäftsführergehalt reduziert wird und zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze nicht überschreitet.Hinweis: Im Ergebnis darf der weiterbeschäftigte Gesellschafter-Geschäftsführer also nicht mehr von der GmbH erhalten, als er bis zum Erreichen der Altersgrenze bekommen hat. Das bis zum Erreichen der Altersgrenze bezogene Geschäftsführergehalt ist rechnerisch um die Pensionszahlungen zu kürzen und stellt die Obergrenze für das neue Geschäftsführergehalt nach der Weiterbeschäftigung dar. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in der Pensionszusage ein Kapitalwahlrecht vereinbart worden ist, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer anstelle der Altersrente eine Abfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung fordern darf. Das BMF akzeptiert jedoch keine Teilzeitbeschäftigung des pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführers, weil es eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers für nicht vereinbar hält.Hinweis: Damit widerspricht das BMF dem BFH, der eine Teilzeitbeschäftigung des pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich hält. Dem BFH zufolge ist allerdings die steuerliche Obergrenze entsprechend zu kürzen. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer also vor dem Erreichen der Altersgrenze 200.000 € verdient, darf er bei einer Weiterbeschäftigung im Umfang von 50 % nun maximal 100.000 € als Summe aus Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung beziehen. Hinweis: Im Regelfall ist nach dem aktuellen BMF-Schreiben eine Weiterbeschäftigung eines pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführers, der bereits Pensionszahlungen von seiner GmbH bezieht, möglich, wenn man die Obergrenze beachtet, also die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze. Eine Teilzeitbeschäftigung eines pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführers ist hingegen problematisch, weil sie zum Streit mit dem Finanzamt führen dürfte, so dass der Rechtsweg zum Finanzgericht beschritten werden müsste. Das aktuelle BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anwendbar.Quelle: BMF vom 30.8.2024 – IV C 2-S 2742/22/10003 :009; NWB