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  • Kein Wechsel der Gewinnermittlungsart nach Abgabe der Bilanz

    Kein Wechsel der Gewinnermittlungsart nach Abgabe der Bilanz

    Ein Unternehmer, der nicht buchführungspflichtig ist, aber freiwillig bilanziert, kann nach Übermittlung der Bilanz an das Finanzamt nicht mehr zur Einnahmen-Überschussrechnung wechseln. Dieser Wechsel ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich aus der Einnahmen-Überschussrechnung ein niedrigerer Gewinn ergibt, mit dem ein steuerliches Mehrergebnis, das sich aufgrund einer Außenprüfung ergibt, kompensiert werden soll. Hintergrund: Unternehmer, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind wie z.B. Freiberufler, können ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln anstatt durch eine Bilanz. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das Zufluss- und Abflussprinzip, so dass Einnahmen im Zeitpunkt ihres Zuflusses als Betriebseinnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt ihrer Bezahlung (Abfluss) als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Sachverhalt: Der Kläger war unternehmerisch tätig, jedoch nicht zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Er ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 2011 durch Einnahmen-Überschussrechnung. Ab dem Jahr 2012 bilanzierte er und gab nun Bilanzen beim Finanzamt ab. Er reichte für das Streitjahr 2016 beim Finanzamt eine Bilanz ein, aus der sich ein Gewinn in Höhe von ca. 20.000 € ergab. Das Finanzamt folgte der Bilanz; der Steuerbescheid für 2016 wurde bestandskräftig und stand auch nicht unter einem Vorbehalt der Nachprüfung. Das Finanzamt führte im Jahr 2019 eine Außenprüfung durch und erhöhte den Gewinn für 2016 auf ca. 33.000 €. Der Kläger legte gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein und reichte nunmehr eine Einnahmen-Überschussrechnung für 2016 ein, aus der sich ein Gewinn in Höhe von ca. 21.000 € ergab. Das Finanzamt hielt den Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschussrechnung für unzulässig.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Kläger hatte grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung durch Bilanzierung und der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, da er nicht buchführungspflichtig und deshalb nicht zur Bilanzierung verpflichtet war. Dieses Wahlrecht hatte der Kläger mit der Einreichung der Bilanz für 2016 beim Finanzamt ausgeübt und sich damit für die Bilanzierung entschieden. Das Wahlrecht wird nämlich zugunsten der Bilanzierung ausgeübt, wenn der Unternehmer eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und nach Inventur eine Bilanz erstellt, die er als endgültig ansieht und deshalb beim Finanzamt einreicht. Die so für 2016 getroffene Wahl konnte der Kläger nicht mehr ändern. Ein Wechsel der Gewinnermittlung für denselben Gewinnermittlungszeitraum, für den das Wahlrecht bereits ausgeübt worden ist (im Streitfall: 2016), ist nur dann möglich, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben und es einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel der Gewinnermittlung gibt. Im Streitfall gab es jedoch keinen wirtschaftlichen Grund, da es dem Kläger lediglich darum ging, das Mehrergebnis aus der Außenprüfung zu kompensieren. Letztlich hat sich der Kläger über die steuerlichen Folgen des zugunsten der Bilanzierung ausgeübten Wahlrechts geirrt, weil sich nach der Bilanzierung ein höherer Gewinn ergab als nach der Einnahmen-Überschussrechnung. Hinweise: Grundsätzlich können steuerliche Wahlrechte noch geändert werden, solange der Steuerbescheid verfahrensrechtlich offen ist. Dies gilt jedoch nicht für das Wahlrecht über die Art der Gewinnermittlung. Auf lange Sicht steht der Kläger durch die Bilanzierung dennoch nicht schlechter da als bei der Einnahmen-Überschussrechnung, weil der Gesamtgewinn, der für die gesamte Dauer des Unternehmens ermittelt wird, bei beiden Gewinnermittlungsarten identisch ist. Allerdings fällt der Gewinn in den einzelnen Jahren unterschiedlich aus, weil z.B. bei der Bilanzierung eine Forderung gewinnerhöhend aktiviert wird, während bei der Einnahmen-Überschussrechnung erst die Bezahlung der Forderung durch den Kunden den Gewinn erhöht. Wird die Gewinnermittlungsart in einem Folgejahr geändert, ist der Unternehmer an die neue Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Jahre gebunden. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart kann zu einem Gewinn oder Verlust führen, weil eine Anpassung an die neue Gewinnermittlungsart erfolgen muss. So müssen z.B. bei einem Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung Forderungen gewinnerhöhend und Verbindlichkeiten gewinnmindernd bilanziert werden. Ein sich hieraus ergebender Übergangsgewinn kann auf Antrag auf insgesamt drei Jahre verteilt werden. Hingegen kann ein Übergangsverlust nicht verteilt werden. Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2024 – X R 1/23; NWB

  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge

    Eine Personengesellschaft erhält keine KFZ-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.12.2024 – IV R 11/23 entschieden.Hintergrund: Anhänger sind von der KFZ-Steuer befreit, solange diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden. Sie sind ebenfalls von der Steuer befreit, solange sie zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden und diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden.Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie baut vornehmlich Silomais aber auch Roggen an. Daneben betreibt sie eine Biogasanlage. Den in der Biogasanlage erzeugten Strom verkauft sie. Den Silomais verwendete die Klägerin im Streitzeitraum vollständig für die Biogasanlage, den Roggen verkaufte sie ganz überwiegend. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die Klägerin mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage. Für die beiden Anhänger beantragte die Klägerin eine Befreiung von der KFZ-Steuer. Das für die KFZ-Steuer zuständige Hauptzollamt (HZA) lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.Entscheidung: Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück:Das Finanzbericht der ersten Instanz hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin – die mit der Produktion von Mais und Roggen teilweise landwirtschaftlich und mit dem Betrieb der Biogasanlage teilweise gewerblich tätig ist – einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Denn die Fiktionen des Einkommensteuerrechts für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft aufgrund teilweise gewerblicher Tätigkeit (sog. Seitwärts-Abfärbung) und ihrer einer Kapitalgesellschaft ähnlichen Struktur (gewerblich geprägte Personengesellschaft) sind für die verwendungsbezogene kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung nicht von Bedeutung. Die Befreiung scheitert jedoch daran, dass die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt worden sind. Die Beförderung hat damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und ist nicht – wie es die KFZ-steuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert – ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt. Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2024 – IV R 11/23 sowie Pressemitteilung v. 25.2.2025; NWB

  • Berichtigung der Umsatzsteuer bei strafrechtlicher Einziehung von Bestechungsgeldern

    Berichtigung der Umsatzsteuer bei strafrechtlicher Einziehung von Bestechungsgeldern

    Bestechungsgelder unterliegen der Umsatzsteuer. Wird von einem Strafgericht die Einziehung der Bestechungsgelder angeordnet, ist die Umsatzsteuer zugunsten des Täters zu berichtigen. Anderenfalls käme es zu einer Doppelbelastung durch Einziehung und Besteuerung der Bestechungsgelder. Hintergrund: Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt. Ändert sich das Entgelt später, z.B. wegen eines geltend gemachten Mangels, ist die Bemessungsgrundlage zu berichtigen, so dass sich auch die Umsatzsteuer mindert. Eine Berichtigung kann aber auch zuungunsten des Unternehmers erfolgen, wenn sich im Nachhinein das Entgelt erhöht. Sachverhalt: Der Kläger war als Ingenieur in einem Immobilienunternehmen beschäftigt und im Zeitraum 2011 bis 2014 für die Vergabe von Bauaufträgen zuständig. Er ließ sich für die Erteilung der Bauaufträge Bestechungsgelder bezahlen. Insgesamt erhielt er in den Jahren 2011 bis 2015 Bestechungsgelder in Höhe von insgesamt ca. 340.000 €; auf das Streitjahr 2015 entfiel ein Teilbetrag von ca. 7.000 €. Nachdem die Bestechung aufgedeckt wurde, wurde der Kläger im Jahr 2020 zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren wegen Bestechlichkeit verurteilt; außerdem ordnete das Strafgericht die Einziehung der Bestechungsgelder in Höhe von 340.000 € an. Das Finanzamt setzte für das Streitjahr 2015 Umsatzsteuer fest, die es aus dem gezahlten Bestechungsgeld in Höhe von 7.000 € herausrechnete. Der Kläger beantragte eine Berichtigung der Umsatzsteuer und begründete dies damit, dass er im Jahr 2015 aufgrund der angeordneten Einziehung 12.000 € an die Landesjustizkasse gezahlt habe. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger im Grundsatz Recht, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Die Bestechungsgelder unterliegen der Umsatzsteuer, weil der Kläger wiederholt eine Leistung erbracht, nämlich Bauaufträge erteilt hat. Dass Bestechungen strafbar sind, ist für die Steuerbarkeit grundsätzlich unbeachtlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es um kriminelle Leistungen geht, für die es keinen legalen Wirtschaftssektor gibt, wie dies etwa beim Verkauf von Drogen der Fall ist. Für die Vergabe von Bauaufträgen gibt es aber einen legalen Wirtschaftssektor, so dass Umsatzsteuer entsteht. Die Einziehung der Taterfolge (Bestechungsgelder) führt zu einer Berichtigung zugunsten des Klägers. Zwar setzt die Berichtigung an sich voraus, dass der Unternehmer die eingezogenen Beträge an den Leistungsempfänger (Bauunternehmer), der ihn bestochen hatte, zurückzahlt und nicht an die Justizkasse und damit an einen Dritten. Jedoch ist es verfassungsrechtlich geboten, eine Berichtigung zuzulassen. Denn ansonsten käme es zu einer Doppelbelastung des Täters durch Einziehung und durch Besteuerung des eingezogenen Betrags. Hinweise: Das Finanzgericht muss nun zunächst aufklären, ob im Streitjahr 2015 überhaupt Umsatzsteuer entstanden ist. Bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten käme es darauf an, dass der Kläger im Jahr 2015 noch Bauaufträge erteilt hat; der Kläger war jedoch nach den bisherigen Feststellungen nur bis einschließlich 2014 für das Immobilienunternehmen tätig. Das Finanzgericht muss außerdem ermitteln, ob der Kläger im Streitjahr 2015 aufgrund der Einziehung in die Justizkasse eingezahlt hat. Denn die Einziehung wurde erst im Jahr 2020 angeordnet. Möglicherweise handelte es sich um eine Einzahlung aufgrund einer Beschlagnahme oder um einen Vermögensarrest; in diesem Fall wäre eine Berichtigung nicht vorzunehmen.Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2024 – XI R 6/23; NWB