Aktuelles
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Vorsteuerabzug für „Mieterstrom“
Ein Vermieter, der umsatzsteuerfrei vermietet, kann die Vorsteuer aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage geltend machen, wenn er den mit der Photovoltaikanlage produzierten Strom an seine Mieter verkauft. Der Verkauf des Stroms ist nämlich umsatzsteuerpflichtig, da die Lieferung des Stroms keine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Vermietung, sondern eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung ist.Hintergrund: Erbringt ein Unternehmer umsatzsteuerfreie Leistungen, steht ihm grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu. Die Vermietung von Wohnraum ist umsatzsteuerfrei, so dass ein Vermieter von Wohnungen in der Regel keine Vorsteuer geltend machen kann. Sachverhalt: Der Kläger vermietete Wohnungen umsatzsteuerfrei. Er ließ im Jahr 2018 Photovoltaikanlagen auf seinen Miethäusern installieren. Den hiermit erzeugten Strom bot er seinen Mietern gegen Entgelt an. Entschloss sich der Mieter zum Kauf des Stroms, schloss der Kläger mit dem Mieter eine Zusatzvereinbarung ab, die unabhängig vom Mietvertrag war und auch unabhängig vom Mietvertrag gekündigt werden konnte. Im Fall einer Kündigung musste der Mieter jedoch die Umbaumaßnahmen der Zähleranlagen tragen. Der Stromverbrauch wurde mit jedem Mieter, der die Zusatzvereinbarung abschloss, individuell abgerechnet. Der Kläger machte die Vorsteuer aus dem Erwerb der Photovoltaikanlagen geltend. Das Finanzamt ließ den Abzug der Vorsteuer nicht zu.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Kläger konnte die Vorsteuer geltend machen, da er umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbrachte. Er lieferte nämlich umsatzsteuerpflichtig Strom an seine Mieter. Zwar war die Vermietung der Wohnungen an seine Mieter umsatzsteuerfrei. Diese Umsatzsteuerfreiheit galt aber nicht für die Stromlieferungen. Denn die Stromlieferungen waren keine unselbständigen Nebenleistungen der umsatzsteuerfreien Vermietung, so dass die Stromlieferungen ebenfalls umsatzsteuerfrei gewesen wären; vielmehr stellten die Stromlieferungen selbständige Lieferungen dar, für die es nach dem Gesetz keine Umsatzsteuerfreiheit gibt. Die Selbständigkeit der Stromlieferung ergibt sich daraus, dass über die Stromlieferungen Zusatzvereinbarungen abgeschlossen wurden, die unabhängig vom Mietvertrag waren und auch unabhängig vom Mietvertrag gekündigt werden konnten. Im Fall der Kündigung musste der Mieter zwar die Umbaukosten tragen; dies machte eine Kündigung aber nicht unmöglich, sondern erschwerte sie lediglich. Für die Selbständigkeit der Stromlieferung sprach außerdem, dass der verbrauchte Strom mit jedem Mieter individuell abgerechnet wurde. Hinweise: Der Abschluss getrennter Zusatzvereinbarungen war im Übrigen auch gesetzlich erforderlich, weil der Gesetzgeber ein sog. Kopplungsverbot von Miet- und Energieversorgungsverträgen geregelt hat. Bei einem Verstoß gegen das Kopplungsverbot ist der Stromlieferungsvertrag nichtig. Dies zeigt, dass Mietvertrag und Stromlieferungsvertrag auch umsatzsteuerlich gesondert zu behandeln sind.Das Urteil ist in allen Fällen der umsatzsteuerfreien Vermietung relevant. Erfolgt die Vermietung umsatzsteuerpflichtig, weil der Vermieter an einen Unternehmer vermietet und zur Umsatzsteuerpflicht optiert, bestehen ohnehin keine Zweifel an der Abziehbarkeit der Vorsteuer. Der BFH widerspricht mit seinem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung, die die Stromlieferung des Vermieters als Nebenleistung zum Mietvertrag ansieht und deshalb die Stromlieferung ebenfalls als umsatzsteuerfrei behandelt mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug ausscheidet. Anders ist die Rechtslage, wenn ein Wohnungsvermieter eine Heizungsanlage anschafft. Hier steht dem Vermieter kein Vorsteuerabzug zu, weil die Lieferung der Wärme und des warmen Wassers eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung darstellt. Denn ein Vermieter schuldet nach dem Mietrecht die Versorgung des Mieters mit Wärme und warmen Wasser; er schuldet jedoch nicht die Lieferung von Strom. Quelle: BFH, Urteil v. 17.7.2024 – XI R 8/21; NWB
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Bundesrat stimmt Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung zu
Der Bundesrat hat am 27.9.2024 der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung zugestimmt. Die Veröffentlichung der Verordnung im BGBl. ist ebenfalls erfolgt. Damit wird mit der Erteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ab November 2024 begonnen.Hintergrund: Zur eindeutigen Identifizierung wird künftig jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zugeteilt. Die W-IdNr. bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gilt auch bei Adress- oder Namensänderungen. Die Identifikationsnummer (IdNr.), Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr. bestehen.Die W-IdNr. wird stufenweise und auf unterschiedlichen Wegen erteilt: Öffentliche Mitteilung per Bekanntmachung im BStBl. für wirtschaftlich Tätige, denen bis zum 30.11.2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde. Mitteilung über ELSTER für wirtschaftlich Tätige, die zwar umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer sind und die bis zum 30.11.2024 über keine USt-IdNr. verfügen. Allen anderen wirtschaftlich Tätigen wird eine Wirtschafts-Identifikationsnummer ab 1.7.2025 ebenfalls über ELSTER mitgeteilt.Hinweise: Eine Mitteilung der W-IdNr. per E-Mail oder Telefon ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.Ausführliche Informationen zur W-IdNr. hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht. Quellen: u.a. BGBl. 2024 I Nr. 293 vom 2.10.2024 sowie BR-Drucks. (Beschluss); NWB
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Berichtigung einer Rechnung für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Eine Rechnung über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, die keinen Hinweis darauf enthält, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, kann nicht rückwirkend korrigiert werden. Hintergrund: Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft schließen drei Unternehmer in unterschiedlichen EU-Staaten Verträge über denselben Gegenstand. Der erste Unternehmer liefert den Gegenstand direkt an den dritten Unternehmer, ohne dass der zweite Unternehmer den Besitz an der Ware erlangt. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall Vereinfachungsregelungen vorgesehen, die den Unternehmer von umsatzsteuerlichen Pflichten in dem Staat, in den die Ware geliefert wird (Empfängerstaat), befreien. Voraussetzung für eine derartige Vereinfachung ist u.a., dass die Rechnung an den Empfänger im Empfängerstaat einen Hinweis enthält, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.Sachverhalt: Der Kläger betrieb einen Großhandel für Maschinen, die er in anderen EU-Staaten beim dortigen Hersteller kaufte und nach Polen verkaufte. Die Maschinen wurden direkt vom Hersteller nach Polen versandt. Die Rechnungen des Klägers enthielten in den Jahren 2008 bis 2013 keinen Hinweis darauf, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Das Finanzamt gewährte daher nicht die Vereinfachungsregelung. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung im Jahr 2015 berichtigte der Kläger die Rechnungen und nahm nun den Hinweis in den Rechnungen auf; aus Sicht des Klägers ergab sich hierdurch nun die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs aus den erklärten innergemeinschaftlichen Erwerben für die Jahre 2008 bis 2013. Das Finanzamt erkannte die rückwirkende Rechnungsberichtigung nicht an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage in dem hier streitigen Punkt ab: Bei der nachträglichen Ergänzung der Rechnungen um den Hinweis, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, handelt es sich nicht um eine Berichtigung der Rechnung, sondern um eine erstmalig ausgestellte Rechnung. Durch den Hinweis wird nämlich der Empfänger der Lieferung als Steuerschuldner bestimmt; dies ist eine materielle Voraussetzung für die vom Kläger angestrebte Vereinfachungsregelung. Der Europäische Gerichtshof hat dies in einem Parallelverfahren entschieden und eine rückwirkende Berichtigung abgelehnt. Der BFH schließt sich der Rechtsprechung des EuGH an. Hinweise: Das Urteil hat für den Kläger zur Folge, dass sich seine Berichtigung erst im Jahr 2015 auswirken kann, als er sie vorgenommen hat.Der Fall betrifft eine besondere Konstellation, nämlich das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft, bei dem bestimmte Rechnungsanforderungen nicht nur formell, sondern materiell wirken. Bei einer gewöhnlichen Rechnung, die fehlerhaft oder unvollständig ist, wirkt eine Berichtigung zurück, so dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung rückwirkend berichtigt wird. Quelle: BFH, Urteil vom 17.7.2024 – XI R 35/22 (XI R 14/20); NWB