Aktuelles

  • Recht

    Neue Regelungen beim Elterngeld: FAQ der Bundesregierung

    Für Geburten ab dem 1.4.2024 gelten neue Regelungen beim Elterngeld. Die Bundesregierung hat hierzu nähere Informationen veröffentlicht.Hintergrund: U.a. wurde die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, ab dem 1.4.2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1.4.2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Diese Regelung gilt für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen.In dem Fragen-Antworten-Katalog geht die Bundesregierung auf die folgenden Punkte ein:Was hat sich zum 1.4.2024 beim Elterngeld geändert?Welche Formen von Elterngeld gibt es?Wer hat Anspruch auf Elterngeld?Wie beantrage ich Elterngeld?Wie hoch ist das Elterngeld?Hinweis: Der Fragen-Antworten-Katalog ist auf der Homepage der Bundesregierung veröffentlicht. Weitere Informationen zum neuen Elterngeld hat auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Homepage veröffentlicht.Quelle: Bundesregierung online; NWB

  • Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2000

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2000

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Solidaritätszuschlag auch hinsichtlich des Jahres 2000 für verfassungsgemäß und bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Hintergrund: Seit 1995 wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer erhoben, der den Finanzbedarf, der sich aus der Wiedervereinigung ergibt, abdecken soll. Der Solidaritätszuschlag ist keine Steuer, sondern eine sog. Ergänzungsabgabe, deren Aufkommen dem Bund zusteht. Sachverhalt: Die Kläger wehrten sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002. Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab: Die Klage bezüglich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 1999 sowie für 2001 und 2002 war bereits unzulässig, da sich die Kläger gegen Änderungsbescheide gewehrt hatten, in denen der Solidaritätszuschlag für 1999 sowie 2001 und 2002 herabgesetzt worden war. Da die vorherige Festsetzung bereits bestandskräftig geworden war, bestand keine Klagebefugnis mehr gegen die Änderungsbescheide. Die Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2000 war hingegen zulässig, aber unbegründet. Denn der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß. Der Solidaritätszuschlag verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die allgemeine Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Der Solidaritätszuschlag ist auch nicht unverhältnismäßig, da seine Höhe lediglich 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer beträgt.Hinweise: Der BFH verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, die die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2005, 2007, 2011 und bis 2021 betrifft. Auch wenn der BFH bislang alle Klagen gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen hat, besteht durchaus Hoffnung, dass der Solidaritätszuschlag nicht mehr allzu lange Bestand haben wird. Denn der BFH macht – wie in einer vorherigen Entscheidung, die das Jahr 2021 betraf – erneut deutlich, dass der Solidaritätszuschlag als sog. Ergänzungsabgabe kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein darf. Da der Solidaritätszuschlag 1995 eingeführt wurde, könnte jedenfalls nach 30 Jahren, d.h. ab 2025, eine Aufhebung in Betracht kommen; in einer früheren Entscheidung hat der BFH nämlich ausgeführt, dass ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren als ausreichend für die Bewältigung der historischen Aufgabe der Wiedervereinigung erscheint. Beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit noch ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags anhängig, das im Jahr 2020 von Bundestagsabgeordneten der FDP eingeleitet worden ist, die den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig halten. Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2024 – IX R 27/23 (II R 27/15); NWB

  • Werbungskostenabzug von Prozesskosten zwecks nachehelichen Unterhalts

    Werbungskostenabzug von Prozesskosten zwecks nachehelichen Unterhalts

    Prozesskosten, die getätigt werden, um einen höheren nachehelichen Unterhalt zu erlangen, sind nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn der Unterhaltsverpflichtete für das Unterhaltsjahr noch keinen wirksamen Antrag auf Abzug der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gestellt hat. Denn erst wenn dieser Antrag wirksam gestellt worden ist und der Unterhaltsberechtigte dem Antrag zugestimmt hat, werden die Unterhaltszahlungen steuerlich relevant und gehören nicht mehr zur privaten Lebensführung; dies gilt dann auch für die Prozesskosten. Hintergrund: Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind als Sonderausgaben bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Unterhaltsberechtigte zustimmt. Der Unterhaltsberechtigte muss dann die Unterhaltszahlungen entsprechend als sonstige Einkünfte versteuern, maximal bis zu einem Betrag von 13.805 €. Sachverhalt: Der E wurde 2014 von der Klägerin geschieden und verpflichtet, einen monatlichen Unterhalt von 582,50 € zu zahlen. Die Klägerin begehrte anschließend höheren Unterhalt. Im März 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich zustande, nach dem E nun 900 € Unterhalt monatlich zahlen musste. Der Klägerin entstanden aufgrund dieses Vergleichs Anwalts- und Gerichtskosten im Jahr 2015, die sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Die Einnahmen aus dem Unterhalt in Höhe von 10.800 € (12 x 900 €) erklärte die Klägerin als sonstige Einkünfte und zog hiervon die Werbungskostenpauschale für Versorgungsbezüge von 102 € ab. Das Finanzgericht (FG) erkannte in der ersten Instanz die Aufwendungen teilweise als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften an, soweit sie den Pauschbetrag von 102 € überstiegen. Hiergegen legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Entscheidung: Der BFH erkannte die Prozesskosten nicht als Werbungskosten an, hat die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen: Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sind. Unterhaltszahlungen sind beim Unterhaltsberechtigten sonstige Einkünfte, soweit der Unterhaltsverpflichtete sie als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 13.805 € jährlich geltend macht und der Unterhaltsberechtigte dem zustimmt. Zwar könnten die Prozesskosten durch die Unterhaltsleistungen veranlasst sein, weil der Prozess dazu diente, höhere Unterhaltsleistungen zu erhalten. Jedoch gehören Unterhaltszahlungen grundsätzlich zum Privatbereich. Erst durch den Antrag des Unterhaltsverpflichteten, der den Antrag stellt, die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend zu machen, und durch die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen im Gegenzug als sonstige Einkünfte versteuern muss, werden die Unterhaltszahlungen in den steuerlichen Bereich überführt. Sobald also der Unterhaltsverpflichtete seine Einkommensteuererklärung einreicht und die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten auf dem entsprechenden Formular beifügt, kommt es zu einer rechtsgestaltenden Umqualifizierung der Unterhaltszahlungen, die nun steuerbar werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Unterhaltszahlungen steuerlich irrelevant. Solange der unterhaltsverpflichtete E seine Einkommensteuererklärung für 2015, in der er die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben mit Zustimmung der Klägerin steuerlich geltend macht, noch nicht abgegeben hat, können Prozesskosten daher keine Werbungskosten sein. Die Einkommensteuererklärung des E für 2015 kann erst im Jahr 2016 abgegeben worden sein; hingegen sind die Prozesskosten der Klägerin bereits im Jahr 2015 entstanden und betrafen zu diesem Zeitpunkt die private Lebensführung der Klägerin. Der BFH hat den Werbungskostenabzug zwar abgelehnt. Das FG muss nun aber prüfen, ob die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können; dies hängt nach dem Gesetz insbesondere davon ab, ob die Klägerin ohne den Unterhaltsprozess Gefahr gelaufen wäre, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.Hinweise: Eine nachträgliche Umqualifizierung der Prozesskosten, die im Jahr 2015 die private Lebensführung betrafen, in vorweggenommene Werbungskosten, nachdem der E die Unterhaltszahlungen mit Zustimmung der Klägerin als Sonderausgaben geltend gemacht hat, wird vom BFH abgelehnt. Unbeachtlich war, dass der E seine Unterhaltszahlungen an die Klägerin in den Vorjahren als Sonderausgaben geltend gemacht hat. Zwar kann die Zustimmung der Klägerin zum Sonderausgabenabzug des E über mehrere Jahre hinweg gültig sein; der Antrag des E kann aber jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Daher wirkte der für das Vorjahr 2014 gestellte Antrag im Streitjahr 2015 nicht fort. Der Abzug von Unterhaltsleistungen und die gleichzeitige Versteuerung durch den Empfänger nennt man Realsplitting. Der Empfänger erleidet zwar einen steuerlichen Nachteil; dieser Nachteil wird jedoch durch eine entsprechend höhere Unterhaltszahlung ausgeglichen. Für den Unterhaltsverpflichteten kann sich hieraus ein Vorteil ergeben, wenn sein Steuersatz höher ist als der Steuersatz des Unterhaltsempfängers. Quelle: BFH, Urteil vom 18.10.2023 – X R 7/20; NWB