Aktuelles
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Verteilung einer vorab gezahlten Nutzungsvergütung auf die Vertragsdauer
Eine vorab gezahlte Nutzungsvergütung für eine Grundstücksüberlassung ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bereits im Zahlungszeitpunkt zu versteuern und kann nicht auf die Dauer der Nutzungsüberlassung verteilt werden, wenn die Dauer der Nutzungsüberlassung im Zeitpunkt der Zahlung weder bestimmt noch bestimmbar ist. Hintergrund: Nach dem Gesetz kann der Steuerpflichtige Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren beruhen, gleichmäßig auf den Zeitraum verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Diese Regelung gilt für Überschusseinkünfte wie z.B. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber für die Bilanzierung. Sachverhalt: Der Kläger stellte der C-GmbH landwirtschaftliche Flächen zur Verfügung. Die C-GmbH wollte auf den Grundstücken naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen durchführen und sog. Ökopunkte generieren; die C-GmbH vermietete die Flächen tatsächlich an einen Windkraftanlagenbetreiber weiter. Der Vertrag zwischen dem Kläger und der C-GmbH wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, sah aber einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung für 30 Jahre vor. Der Kläger erhielt von der C-GmbH in den Streitjahren 2017 bis 2019 die gesamten Nutzungsentschädigungen i.H. von 43.840 €, die er auf einen Zeitraum von 20 Jahren steuerlich verteilte. Der Zeitraum von 20 Jahren entsprach der Nutzungsdauer einer Windkraftanlage. Das Finanzamt erfasste die Nutzungsvergütungen in den Streitjahren 2017 bis 2019 in voller Höhe als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Kläger erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Denn der auf die Generierung von sog. Öko-Punkten gerichtete Überlassungsvertrag entspricht bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Vermietungsvertrag. Die in den Streitjahren gezahlten Nutzungsvergütungen konnten nicht auf einen Zeitraum von 20 Jahren verteilt und versteuert werden. Die Verteilung auf einen Vorauszahlungszeitraum ist nur dann möglich, wenn der Vorauszahlungszeitraum bestimmt oder anhand objektiver Umstände bestimmbar ist; denn die gleichmäßige Verteilung der Vorauszahlung auf einen Vorauszahlungszeitraum setzt denknotwendig voraus, dass der Vorauszahlungszeitraum bestimmbar ist. Im Streitfall war der Vorauszahlungszeitraum nicht bestimmbar. Es stand nur ein Mindestnutzungszeitraum von 30 Jahren fest, weil eine ordentliche Kündigung für 30 Jahre ausgeschlossen war. Daraus konnte jedoch nicht abgeleitet werden, dass eine Kündigung nach 30 Jahren erfolgen würde. Hierfür fehlten ausreichende Anhaltspunkte. Damit waren die in den Streitjahren zugeflossenen Nutzungsvergütungen im jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass die Verteilung einer Einnahme auf einen mehr als fünfjährigen Nutzungsüberlassungszeitraum die Bestimmbarkeit des Überlassungszeitraums, d.h. Vorauszahlungszeitraums, voraussetzt. Es genügt nicht bereits der Abschluss eines unbefristeten, ordentlich kündbaren Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren. Die im Streitfall anwendbare Regelung der Verteilung einer Einnahme betrifft die sog. Überschusseinkünfte wie z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Regelung ist aber auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung anwendbar, für die das ebenfalls das sog. Zuflussprinzip gilt.Bei der Bilanzierung gibt es eigenständige Passivierungsvorschriften, die eine Verteilung einer Zahlung auf den Vorauszahlungszeitraum vorsehen, z.B. der passive Rechnungsabgrenzungsposten. Quelle: BFH, Urteil vom 12.12.2023 – IX R 18/22; NWB
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Werbungskostenabzug eines Influencers
Ein Influencer, der im Internet einen Mode- und Lifestyleblog betreibt, kann seine Kosten für den Erwerb von Handtaschen, Kleidung und Kosmetik nicht absetzen. Denn hierbei handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung.Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht absetzbar, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.Sachverhalt: Die Klägerin betrieb im Internet, insbesondere in den sog. sozialen Medien, einen Blog zum Thema Lifestyle; außerdem war sie als Influencerin tätig und bewarb Produkte. In den Jahren 2014 bis 2017 erzielte sie jährliche Gewinne von bis zu ca. 80.000 €. Sie machte 40 % ihrer Kosten für Kleidung, Kosmetik und Handtaschen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug nicht an. Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Betriebsausgabenabzug setzt voraus, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind und nicht oder allenfalls in unbedeutendem Maße der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Die Kosten für die Kleidung waren nicht betrieblich veranlasst. Vielmehr handelte es sich um bürgerliche Kleidung, die steuerlich nicht abgesetzt werden kann. Denn Kleidung wird grds. aus privaten Gründen getragen. Etwas anderes gilt für typische Berufskleidung wie z.B. Uniformen, Kleidung mit Firmenemblemen oder aber Schutzkleidung; diese Voraussetzungen waren im Streitfall aber nicht erfüllt. Allein ein höherer Preis für die Kleidung führt nicht zur Annahme von typischer Berufskleidung. Zudem sind die von der Klägerin erworbenen Kleidungsmarken wie Chanel, Louis Vuitton oder Gucci nicht für die Herstellung von Berufsbekleidung bekannt. Auch die Handtaschen und die Kosmetik sowie Mode-Accessoires sind dem privaten Bereich zuzuordnen, da derartige Produkte üblicherweise privat getragen werden und keinen typischen Berufscharakter haben. Die Klägerin hat auch keine Kooperationsverträge mit ihren Kunden vorgelegt, nach denen sie verpflichtet gewesen wäre, die von ihr erworbenen Kleidungsstücke sowie Kosmetik und Accessoires einzusetzen. Hinweise: Sofern Kleidung keinen typischen Berufscharakter aufweist, wie dies bei Uniformen, Schutzkleidung oder Kleidung mit Firmenaufdruck der Fall ist, ist sie steuerlich grundsätzlich nicht absetzbar. Dies zeigt auch das aktuelle Urteil. Allein der Umstand, dass die Kleidung tatsächlich überwiegend beruflich getragen wird, führt nicht zur Absetzbarkeit. Der BFH hat vor kurzem z.B. den schwarzen Anzug eines Trauerredners nicht als Betriebsausgaben anerkannt. In einem Zeitungsinterview hatte die Klägerin auf die Frage, was sie als erstes retten würde, falls ihr Haus in Flammen stehe, geantwortet, dass sie ihre Familie und ihre Handtaschen retten würde und ihr alles andere egal sei. Diese subjektive Bedeutung der Handtaschen für die Klägerin ist steuerlich indes unbeachtlich. Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.11.2023 – 3 K 11195/21; NWB
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Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen für die Gesundheitsförderung
Die Steuerbefreiung für Maßnahmen der Gesundheitsförderung gilt nicht für den Vorteil, der sich für den Arbeitnehmer aus einem verbilligten Hotelaufenthalt mit Verpflegung ergibt, in dem der Arbeitgeber am Wochenende sog. Gesundheitstage veranstaltet. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und wenn der Betrieb bestimmte Anforderungen der Krankenkassen entspricht und soweit die Leistungen 600 € pro Jahr nicht übersteigen.Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und veranstaltete für ihre Arbeitnehmer sog. Gesundheitstage, die an einem Wochenende in einem Hotel stattfanden. Angeboten wurden Übungen zur Muskelentspannung, Nordic Walking sowie Ernährungskurse. Der von der Klägerin zu zahlende Preis betrug pro Arbeitnehmer ca. 280 € und umfasste neben den Gesundheitskursen auch die Hotelübernachtung sowie die Verpflegung. Die Arbeitnehmer mussten einen Eigenanteil von 99 € bezahlen, der ihnen von der Krankenkasse zum großen Teil erstattet wurde. Das Finanzamt behandelte den geldwerten Vorteil, soweit er sich aus der verbilligten Unterkunft und Verpflegung ergab, als steuerpflichtig und erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.Entscheidung: Der BFH verneinte die Steuerbefreiung für Gesundheitsfördermaßnahmen und wies die Klage im Grundsatz ab: Die verbilligte Hotelübernachtung und -verpflegung, die sich daraus ergab, dass die Arbeitnehmer nur einen geringen Eigenanteil zahlen mussten, der zudem die Gesundheitsmaßnahmen betraf und von den Krankenkassen weitgehend ersetzt wurde, stellte einen geldwerten Vorteil dar. Dieser geldwerte Vorteil war Arbeitslohn, weil die Gesundheitsmaßnahmen nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin durchgeführt wurden; dies war zwischen der Klägerin und dem Finanzamt unstreitig. Die Steuerbefreiung für Gesundheitsfördermaßnahmen gilt nicht für die verbilligte Übernachtung und Verpflegung. Denn die Übernachtung und Verpflegung verbesserte weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer, noch förderte sie die Gesundheit. Hinweise: Der BFH schließt sich mit seinem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung an, die die Steuerbefreiung nicht für Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen gewährt. Steuerfrei war im Streitfall aber die Zuwendung der Gesundheitsangebote wie die Kurse zur Muskelentspannung, das Nordic Walking oder die Ernährungskurse, da diese der Gesundheitsförderung dienten und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden. Der BFH hat zwar die Steuerbefreiung verneint, konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, sondern hat die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Das FG muss nun die Bewertung des geldwerten Vorteils ermitteln. Quelle: BFH, Urteil vom 23.11.2023 – VI R 24/21; NWB