Aktuelles

  • Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung bei Verwendung von Taxametern

    Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung bei Verwendung von Taxametern

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) beanstandet es nicht, wenn EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die über keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, längstens noch bis zum 31.12.2025 verwendet werden. Voraussetzung für die Nichtbeanstandung ist allerdings, dass die notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden. Hintergrund: Nach dem Gesetz müssen elektronische Kassen und Aufzeichnungsgeräte mit einer sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Auf diese Weise sollen Manipulationen an der Kasse bzw. an dem Aufzeichnungsgerät verhindert werden. Zu den Aufzeichnungsgeräten gehören ab dem 1.1.2024 auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens: Es wird nicht beanstandet, wenn die technische Umrüstung der EU-Taxameter und Wegstreckenzähler spätestens bis zum 31.12.2025 erfolgt. Bis zur technischen Umrüstung, längstens aber bis zum 31.12.2025, können die EU-Taxameter und Wegstreckenzähler noch ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden. Bis zur technischen Umrüstung, längstens bis zum 31.12.2025, ist auch die sog. digitale Schnittstelle für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler nicht anzuwenden, die dafür sorgen soll, dass die Daten unproblematisch durch die Finanzverwaltung ausgelesen werden können. Ferner müssen die Unternehmer bis zur technischen Umrüstung, längstens bis zum 31.12.2025, auch ihre gesetzliche Meldeverpflichtung über die Ausrüstung des EU-Taxameters mit der sog. INSIKA-Technik (INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme) nicht erfüllen. Die Pflicht zur Belegausgabe bleibt hingegen bestehen, so dass insbesondere Taxiunternehmer ihren Kunden einen Beleg ausstellen müssen oder den Beleg elektronisch mit QR-Code übermitteln müssen.Hinweis: Nach dem aktuellen BMF-Schreiben müssen die Unternehmer derzeit auch keine Mitteilung an das Finanzamt über die Verwendung elektronischer Kassensysteme und Aufzeichnungsgeräte mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung vornehmen. Dies hat allerdings den Hintergrund, dass der gesetzlich vorgeschriebene Vordruck hierfür immer noch nicht bereitgestellt ist. Quelle: BMF-Schreiben vom 13.10.2023 – IV D 2 – S 0319/20/10002 :010; NWB

  • Kosten für Unterbringung in Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen

    Kosten für Unterbringung in Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen

    Kosten für die Unterbringung eines Schwerstbehinderten in einer Pflege-Wohngemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Allerdings sind die außergewöhnlichen Belastungen um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen, die derzeit 10.908 € beträgt. Hintergrund: Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten.Sachverhalt: Der Kläger war seit 2007 schwerstbehindert. Sein Schwerbehindertenausweis wies einen Behinderungsgrad von 100 sowie die Merkzeichen G für „gehbehindert“ und H für „hilflos“ aus. Der Kläger wohnte seit 2015 in einer sog. Pflege-Wohngemeinschaft, in der er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst betreut und gepflegt wurde. Von der Pflegekasse erhielt er seit 2015 einen Wohngruppenzuschlag, der unmittelbar an den Pflegedienst ausgezahlt wurde. In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 machte der Kläger die von ihm für die Pflege-Wohngemeinschaft getragenen Aufwendungen sowie den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Pflege-Wohngemeinschaft nicht an, weil es sich hierbei nicht um ein Heim, sondern um ein eine sog. selbstverantwortete Wohngemeinschaft gehandelt habe. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzgerichts und erkannte die Aufwendungen für die Pflege-Wohngemeinschaft, gekürzt um die sog. Haushaltsersparnis, an: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören u.a. sowohl Krankheitskosten als auch die Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in einer entsprechenden Einrichtung. Der Kläger war aufgrund seiner schweren Behinderung pflegebedürftig. Die Unterbringung in der Pflege-Wohngemeinschaft war eine Folge seiner Pflegebedürftigkeit, so dass die Kosten hierfür dem Kläger zwangsläufig entstanden sind. Für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Pflege-Wohngemeinschaft neben dem Wohnraum auch Betreuungsleistungen zur Verfügung stellt und damit eine Gesamtversorgung „aus einer Hand“ erbringt. Vielmehr genügt es, wenn der pflegebedürftige Steuerpflichtige die Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen von mehreren Leistungsanbietern erhält. Irrelevant ist ferner, ob es sich um eine sog. anbieterverantwortete oder um eine sog. selbstverantwortete Wohngemeinschaft handelt; denn beide Arten der Wohngemeinschaft dienen der Betreuung und Pflege von Kranken bzw. Behinderten. Hinweis: Die geltend gemachten Kosten waren um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen, die im Streitjahr 2016 8.652 € betrug (aktuell: 10.908 €). Dabei handelt es sich um den Betrag, der auch einem gesunden Menschen für die Lebensführung entsteht. Neben den sich danach ergebenden außergewöhnlichen Belastungen konnte der Behinderten-Pauschbetrag nicht zusätzlich berücksichtigt werden; denn der Behinderten-Pauschbetrag kann nach dem Gesetzeswortlaut nur anstelle außergewöhnlicher Belastungen angesetzt werden. Quelle: BFH, Urteil vom 10.8.2023 – VI R 40/20; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: November 2023)

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: November 2023)

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2023 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2023 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 1.12.2023 – III C 3 – S 7329/19/10001 :005 (2023/1129530); NWB