Aktuelles
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Wechsel eines Landwirts von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung
Wechselt ein Landwirt von der sog. Durchschnittssatzbesteuerung zur „normalen“ Umsatzbesteuerung (sog. Regelbesteuerung), kann er die Vorsteuer aus einer Eingangsleistung im Jahr vor dem Wechsel nicht abziehen. Dies gilt auch dann, wenn er beabsichtigt, die Eingangsleistung für Umsätze zu verwenden, die er nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung ausführen will.Hintergrund: Landwirte, deren Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre Leistungen unterliegen dann einer Umsatzsteuer von aktuell 9 % (ab 1.1.2024 8,4 %), und im Gegenzug wird eine pauschale Vorsteuer von 9 % (ab 1.1.2024 8,4 %) berücksichtigt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist nach dem Gesetz ausgeschlossen. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Landwirtschaft mit Milchkühen und wandte im Jahr 2021 die Durchschnittssatzbesteuerung an. Allerdings lag ihr Umsatz im Jahr 2021 über der Umsatzgrenze von 600.000 €, sodass sie im Jahr 2022 zur Regelbesteuerung wechseln musste. Im Jahr 2021 bezog sie von einem anderen Unternehmen eine Leistung für ihren Milchkuhbetrieb; im Rechnungsbetrag war die Umsatzsteuer in Höhe von ca. 1.400 € gesondert ausgewiesen. Die Klägerin machte die Vorsteuer im Jahr 2021 mit der Begründung geltend, dass sie die Eingangsleistung für regelbesteuerte Umsätze im Jahr 2022 verwenden will. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nicht an und setzte die Umsatzsteuer für 2021 in Höhe von 0 € fest, indem es die Umsätze einer Umsatzsteuer von 10,7 % unterwarf und eine Vorsteuer von 10,7 % pauschal berücksichtigte (aktuell sind dies jeweils 9 %, ab 1.1.2024 8,4 %). Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Vorsteuerabzug im Jahr 2021 war ausgeschlossen, weil die Klägerin die Durchschnittssatzbesteuerung anwandte. Bei der Durchschnittssatzbesteuerung wird nur eine pauschale Vorsteuer anerkannt; ein darüber hinausgehender Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Der Vorsteuerausschluss gilt auch dann, wenn der Landwirt zur Regelbesteuerung wechselt und dieser Wechsel nicht freiwillig, sondern kraft Gesetzes wegen Überschreitung der Umsatzgrenze von 600.000 € erfolgt. Die Klägerin hätte die Vorsteuer nur dann im Jahr 2021 geltend machen können, wenn sie bereits im Jahr 2021 freiwillig zur Regelbesteuerung optiert hätte. Hinweis: Die Klägerin hat das Klageverfahren zwar verloren. Sie kann aber ab 2022 die Vorsteuer zu ihren Gunsten berichtigen, weil der Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung vom Gesetzgeber ausdrücklich als Grund für eine Vorsteuerberichtigung angesehen wird. Diese Berichtigung ermöglicht im Ergebnis einen Abzug der Vorsteuer, soweit das im Jahr 2021 angeschaffte Wirtschaftsgut ab 2022 für steuerpflichtige Umsätze, die der Regelbesteuerung unterliegen, verwendet wird. Quelle: BFH, Urteil vom 12.7.2023 – XI R 14/22; NWB
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Widerspruch gegen eine Gutschrift nach Umwandlung des Gutschriftenausstellers
Wird über eine Lieferung durch Gutschrift des Leistungsempfängers abgerechnet, muss sich ein späterer Widerspruch des leistenden Unternehmers gegen die Gutschrift im Fall der zwischenzeitlich erfolgten Ausgliederung des Leistungsempfängers auf eine GmbH gegen die übernehmende GmbH richten. Denn die übernehmende GmbH tritt hinsichtlich des auf sie ausgegliederten Vermögens in die Rechtsnachfolge des Leistungsempfängers und Gutschriftenausstellers ein. Hintergrund: Über eine Leistung kann entweder durch Rechnung des leistenden Unternehmers oder aber durch Gutschrift des Leistungsempfängers abgerechnet werden. Wird in einer Gutschrift Umsatzsteuer ausgewiesen, kann der Gutschriftaussteller diese Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen. Der leistende Unternehmer kann der Gutschrift aber widersprechen; mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung, sodass mit dem Widerspruch auch der Vorsteuerabzug nicht mehr möglich ist. Sachverhalt: Die Klägerin war die X-AG, die im Juli 2010 Gold von den Unternehmern S und H erwarb. Die Klägerin rechnete noch im Juli 2010 gegenüber S und H durch Gutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ab. Im August 2010 gliederte die Klägerin ihren Bereich „Edelmetalle“ in die X-GmbH aus; die Ausgliederung wurde im August 2010 im Handelsregister eingetragen. Im September und November 2010 widersprachen S und H gegenüber der X-AG der Gutschrift. Die X-AG zog gleichwohl die Vorsteuer aus den Gutschriften ab. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an und begründete dies damit, dass sowohl H als auch S den Gutschriften widersprochen hätten. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den Vorsteuerabzug der X-AG an und gab der Klage statt: Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs der Klägerin (X-AG) waren erfüllt, da ihr Gold von den Unternehmern (S und H) geliefert worden ist. Hierüber hat die X-AG mit Gutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis abgerechnet; die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer kann die X-AG als Vorsteuer abziehen. Der Widerspruch von S und von H gegen die Gutschriften war nicht wirksam. Denn beide haben ihren Widerspruch gegenüber der Klägerin, der X-AG, erklärt. Stattdessen hätten sie den Widerspruch gegenüber der übernehmenden X-GmbH äußern müssen. Die X-AG hat den Unternehmensbereich „Edelmetalle“ auf die X-GmbH ausgegliedert, sodass es insoweit zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge der X-GmbH gekommen ist. Die X-GmbH wurde dadurch Vertragspartnerin von S und H, sodass auch nur die X-GmbH im Fall eines wirksamen Widerspruchs ihr gegenüber entweder eine neue Gutschrift hätte erteilen können oder einen Anspruch gegen S und H auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gerichtlich hätte durchsetzen können. Es kommt nicht darauf an, ob S und H von der Ausgliederung auf die X-GmbH Kenntnis hatten. Denn die Ausgliederung wurde im Handelsregister eingetragen, sodass S und H diese Eintragung aufgrund der sog. Publizitätswirkung des Handelsregisters gegen sich gelten lassen mussten. Hinweise: Der Goldverkauf ist zwar nach dem Gesetz umsatzsteuerfrei; allerdings besteht bei einer Goldlieferung unter Unternehmern die Möglichkeit, auf diese Steuerfreiheit zu verzichten. Durch Erteilung von Gutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis hat die Klägerin auf die Steuerfreiheit verzichtet. Dieser Verzicht hätte zwar wiederum widerrufen werden können, sodass es bei der Steuerfreiheit geblieben wäre. Hierzu wäre es aber erforderlich gewesen, dass S und H zunächst wirksam, also gegenüber der X-GmbH, der Gutschrift widersprechen und anschließend eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erteilen.Quelle: BFH, Urteil vom 12.7.2023 – XI R 41/20; NWB
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Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts bei sog. einfacher gewerbesteuerlicher Kürzung
Für die sog. einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG richtet sich der maßgebliche Ersatzwirtschaftswert allein nach dem Verhältnis der im Eigentum des Unternehmers stehenden Flächen zur Gesamtfläche (eigene und gepachtete Flächen). Der Ersatzwirtschaftswert darf nicht vorher in Wirtschaftsgruppen aufgeteilt werden, so dass dann nur bei der Wirtschaftsgruppe „Grundstücke“ der Anteil der gepachteten Flächen berücksichtigt wird. Hintergrund: Bei der Gewerbesteuer wird der Gewinn um 1,2 % des Einheitswerts des betrieblichen Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). In den neuen Bundesländern gibt es im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens keinen Einheitswert; vielmehr werden sog. Ersatzwirtschaftswerte festgestellt. Sachverhalt: Bei der Klägerin handelte es sich um eine GmbH, die einen Landwirtschaftsbetrieb in Sachsen unterhielt. Zu den von ihr landwirtschaftlich genutzten Flächen gehörten in erheblichem Umfang auch gepachtete Grundstücke. Die Klägerin berechnete die sog. einfache gewerbesteuerliche Kürzung in der Weise, dass sie den Ersatzwirtschaftswert zunächst in Wirtschaftsgruppen – Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel (zusammen 36 %) sowie Grundstücke (64 %) – aufteilte und als Bemessungsgrundlage für die Kürzung in Höhe von 1,2 % den Anteil des Ersatzwirtschaftswerts zu Grunde legte, der auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke sowie auf die Wirtschaftsgebäude und umlaufenden sowie stehenden Betriebsmittel entfiel. Dies führte zu einer Bemessungsgrundlage in den Streitjahren 2014 bis 2018 von ca. 200.000 €. Das Finanzamt stellte hingegen allein auf das Verhältnis der verpachteten zu den im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen ab und berücksichtigte nicht den Teil des Ersatzwirtschaftswirtwerts, der der auf die im Eigentum der Klägerin stehenden Wirtschaftsgebäude sowie Betriebsmittel entfiel. Dies führte zu einer Bemessungsgrundlage von ca. 90.000 €.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Nach dem Gesetzeswortlaut bezieht sich die Kürzung des Gewinns auf den eigenen Grundbesitz, der zum Betriebsvermögen gehört. Der Ersatzwirtschaftswert kann daher nur insoweit als Bemessungsgrundlage für die Kürzung herangezogen werden, als er auf den eigenen Grundbesitz der Klägerin entfällt und nicht auf die gepachteten Flächen. Dies war zwischen der Klägerin und dem Finanzamt auch nicht streitig. Die Ermittlung des Eigentumsanteils am Ersatzwirtschaftswert, die streitig war, erfolgt hingegen allein nach dem Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen. Denn weder Wirtschaftsgebäude noch Betriebsmittel gehen mit einem gesonderten Wert in die Berechnung des Ersatzwirtschaftswerts ein.Hinweise: Dem BFH zufolge kommt eine vorherige Aufteilung nach Wirtschaftsgruppen nicht in Betracht. Diese hätte dazu geführt, dass nur der auf die Grundstücke entfallende Teil in eigene und fremde Flächen aufzuteilen gewesen wäre. Die Kürzung des gewerbesteuerlichen Gewinns, wenn Grundstücke zum Betriebsvermögen gehören, erfolgt wegen der insoweit bestehenden Doppelbelastung des Gewerbebetriebs durch Grundsteuer und Gewerbesteuer. Die sog. einfache Kürzung, die 1,2 % des Einheitswerts bzw. Ersatzwirtschaftswerts beträgt, führt zu einer Minderung der Doppelbelastung. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine sog. erweiterte Kürzung in Betracht, bei der der gesamte Gewinn, der aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes erzielt wird, gewerbesteuerlich gekürzt wird; hier wird die Doppelbelastung also in vollem Umfang beseitigt. Quelle: BFH, Urteil vom 12.10.2023 – III R 34/21; NWB