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  • Keine Steuerermäßigung für Anzahlungen auf Handwerkerleistungen

    Keine Steuerermäßigung für Anzahlungen auf Handwerkerleistungen

    Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird nicht für freiwillig geleistete Vorauszahlungen des Steuerpflichtigen auf die noch nicht erbrachte Handwerkerarbeit gewährt. Denn zum einen muss eine Rechnung vorliegen, zum anderen müssen auch Handwerkerleistungen erbracht worden sein.Hintergrund: Nimmt der Steuerpflichtige Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt in Anspruch, wird eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 1.200 €, gewährt. Aufwendungen für das Material sind nicht begünstigt, sondern nur der Lohnanteil. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und er auf das Konto des Handwerkers gezahlt hat. Barzahlungen sind nicht demnach nicht begünstigt. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und planten, in ihrem selbstgenutzten Haus die Heizungsanlage auszutauschen sowie eine Sanitäranlage zu erwerben. Sie erhielten hierüber von zwei Fachfirmen Kostenvoranschläge im Jahr 2022 über ca. 15.000 € brutto (Lohnanteil ca. 1.600 €) sowie über ca. 28.000 € brutto (Lohnanteil ca. 6.200 €). Die Kläger nahmen die Angebote an und schlugen den beiden Firmen vor, einen Teil der Lohnkosten bereits im Jahr 2022 in Rechnung zu stellen; die eigentlichen Handwerkerarbeiten sollten erst 2023 durchgeführt werden. Die Firmen reagierten auf den Vorschlag nicht. Dennoch überwiesen die Kläger im Jahr 2022 an beide Firmen insgesamt ca. 5.200 € als Anzahlung auf den jeweiligen Lohnkostenanteil. Im Jahr 2023 wurden die Arbeiten durchgeführt und Rechnungen an die Kläger ausgestellt, in denen ihre Anzahlungen aus dem Jahr 2022 abgezogen wurden. Die Kläger machten für ihre Anzahlungen in der Einkommensteuererklärung 2022 eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % geltend, die das Finanzamt nicht gewährte. Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Steuerermäßigung ist nicht zu gewähren, da im Jahr 2022 keine Rechnungen vorlagen, sondern nur Kostenvoranschläge. Erst im Jahr 2023 erhielten die Kläger Rechnungen. Außerdem haben die Kläger im Streitjahr 2022 keine Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen getragen. Denn Handwerkerleistungen wurden erst im Jahr 2023 erbracht. Zwar kommt es für die Steuerermäßigung auf die Zahlung an; damit ist aber die Zahlung nach Erbringung der Handwerkerleistungen gemeint. Schließlich widerspricht es auch dem Gesetzeszweck, die Gewährung der Steuerermäßigung in das Belieben des Steuerpflichtigen zu stellen, der durch eine freiwillige Vorauszahlung die Steuerermäßigung zeitlich vorziehen könnte. Erst recht kann der Steuerpflichtige nicht bestimmen, dass seine Vorauszahlung nur die – steuerlich begünstigten – Arbeitskosten betrifft. Hinweise: Das FG hält Konstellationen für möglich, in denen Vorauszahlungen bzw. Anzahlungen vor der Erbringung der Leistung marktüblich oder aus sonstigen Gründen sachlich begründet sind. Dies setzt allerdings voraus, dass die Anzahlung vom Handwerksbetrieb angefordert wird. Eine Anzahlung des Steuerpflichtigen „ins Blaue hinein“ ist – wie im Streitfall – nicht begünstigt. Die Kläger hatten bei ihrem Anschreiben an die beiden Firmen im Jahr 2022 mitgeteilt, dass sie die anfallenden Lohnkosten steuerlich geltend machen wollten. Einen sachlichen, d.h. wirtschaftlichen Grund für die Anzahlungen gab es also nicht. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024 – 14 K 1966/23 E; NWB

  • Erbschaftsteuerliche Begünstigung nach Teilung des Nachlasses unter den Miterben

    Erbschaftsteuerliche Begünstigung nach Teilung des Nachlasses unter den Miterben

    Teilen die Miterben den Nachlass dergestalt auf, dass einer der Miterben erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen erhält und der andere Miterbe nicht begünstigtes Vermögen bekommt, kann der Miterbe, der begünstigtes Vermögen erhält, die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen wie z.B. Freibeträge in Anspruch nehmen. Erforderlich ist, dass die Übertragung der begünstigten Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies setzt nicht zwingend eine Teilung des Nachlasses innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall voraus. Hintergrund: Erbschaftsteuerlich sind bestimmte Arten des Vermögens begünstigt, so dass z.B. Freibeträge oder Steuerbefreiungen gewährt werden. So ist etwa das vererbte Familienheim steuerfrei, wenn der Erbe es unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt, oder das Betriebsvermögen zu 85 % steuerfrei. Das Gesetz lässt bei mehreren Erben (Miterben) einen sog. Begünstigungstransfer zu. Mehrere Miterben können den Nachlass so teilen, dass einer der Miterben begünstigtes Vermögen erhält, während der andere Miterbe nicht begünstigtes Vermögen erhält. Dem zuerst genannten Miterben, der begünstigtes Vermögen erbt, stehen dann auch die steuerlichen Vergünstigungen zu. Sachverhalt: Der Kläger und sein Bruder erbten im Dezember 2015 den Nachlass ihrer kurz hintereinander verstorbenen Eltern jeweils zur Hälfte. Zum Nachlass gehörten u.a. ein Familienheim, mehrere Mietimmobilien und verschiedene Beteiligungen an unternehmerisch tätigen Gesellschaften. Im Februar 2018 übertrugen der Kläger und sein Bruder untereinander mehrere Grundstücke, so dass der Kläger fast alle Grundstücke erhielt. Der Kläger erhielt zudem die hälftige Beteiligung an einer KG sowie die weiteren Gesellschaftsbeteiligungen. Der Kläger beantragte beim Finanzamt, die bisherige Erbschaftsteuerfestsetzung zu seinen Gunsten zu ändern, indem die steuerlichen Vergünstigungen auf Grundlage der Nachlassteilung vom Februar 2018 berücksichtigt werden sollten. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Teilung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt war.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Dem Kläger standen die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für die Nachlassgegenstände zu, die er aufgrund der Teilung des Nachlasses im Februar 2018 erhalten hatte. Die Übertragung der begünstigten Grundstücke und Gesellschaftsbeteiligungen auf den Kläger ist nämlich im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt, da der Bruder nicht begünstigtes Vermögen im Gegenzug erhalten hat. Eine Frist für die Teilung des Nachlasses sieht das Gesetz nicht vor. Für die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass die Teilung innerhalb von sechs Monaten erfolgen müsse, gibt es keine Rechtsgrundlage. Vielmehr genügt ein innerer Zusammenhang zum Erbfall. Der zeitliche Abstand zum Erbfall bildet nur ein Indiz. Je nach Umfang des Nachlasses und nach den Schwierigkeiten bei der Bewertung des Nachlasses kann auch bei einem über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum noch von einer Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses gesprochen werden. Im Streitfall ließ sich die Dauer der Teilung damit erklären, dass beide Eltern plötzlich gestorben waren und daher eine Vielzahl steuerrechtlicher und bewertungsrechtlicher Fragen beantwortet werden mussten. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung des Vermögens auf den Kläger auf einem neuen Entschluss der beiden Brüder beruhte. Hinweise: Der Kläger erhielt somit die Vergünstigungen für das Betriebsvermögen (85 % Steuerbefreiung), für die vermieteten Grundstücke (10 % Steuerbefreiung) sowie für das selbstgenutzte Familienheim (100 % Steuerbefreiung). Für die Steuerbefreiung für das Familienheim ist Voraussetzung, dass der Erbe beabsichtigt, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und dass er diese Absicht auch tatsächlich umgehend umsetzt; dies muss nach der Rechtsprechung des BFH in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall geschehen. Bei einem Begünstigungstransfer wie im Streitfall ist außerdem erforderlich, dass die anderen Miterben (hier also der Bruder des Klägers) selbst keinen Selbstnutzungswillen haben und das Familienheim auch nicht selbst nutzen. Im Ergebnis wird der Kläger aufgrund des Begünstigungstransfers so gestellt, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten. Quelle: BFH, Urteil vom 15.4.2024 – II R 12/21; NWB

  • Schenkung durch Werterhöhung von GmbH-Anteilen

    Schenkung durch Werterhöhung von GmbH-Anteilen

    Eine steuerpflichtige Schenkung kann dadurch erfolgen, dass ein GmbH-Anteil zu einem Preis unterhalb des Verkehrswertes an die GmbH verkauft wird, und dadurch der Wert der GmbH-Anteile der anderen Gesellschafter gesteigert wird. Auf eine Bereicherungsabsicht kommt es dabei im Gegensatz zu einer „regulären“ Schenkung nicht an. Hintergrund: Nach dem Gesetz gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von GmbH-Anteilen eines GmbH-Gesellschafters, die dadurch eintritt, dass eine andere Person Geld oder andere Wirtschaftsgüter in die GmbH einlegt. Sachverhalt: Der Kläger war zusammen mit seinen beiden Brüdern zu 1/3 an der H-KG beteiligt, die wiederum 2/3 der Anteile an der T-GmbH hielt. Das verbleibende Drittel gehörte zum Nachlass der D, die insgesamt zehn Erben hatte, darunter den Kläger. Die zehn Miterben verkauften ihren Anteil an der T-GmbH im Oktober 2013 an die T-GmbH, die dadurch eigene Anteile erwarb. Der Kaufpreis betrug 300.000 €; tatsächlich betrug der Wert des Anteils aber ca. 1,8 Mio. €. Das Finanzamt ging von einer Schenkung in Höhe von 1,5 Mio. € aus. Diese Schenkung entfiel zu jeweils 10 % auf die zehn Miterben, die ihrerseits jeweils 1/3 an den Kläger und seine beiden Brüder schenkten. Der Kläger machte geltend, dass alle Miterben aufgrund einer vier Jahre alten Unternehmensbewertung aus dem Jahr 2009 von einem Gesamtwert der T-GmbH von 1 Mio. € ausgegangen seien, so dass der vereinbarte Kaufpreis von 300.000 € für 1/3 grundsätzlich angemessen gewesen sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Schenkung für denkbar, hat die Sache aber wegen der Bewertung der Schenkung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen: Der Verkauf des Anteils an der T-GmbH durch die zehn Miterben an die T-GmbH war eine Leistung, die zu einer Schenkung führen kann. Aus Sicht der Miterben war es unerheblich, ob sie ihren Anteil an einen Dritten oder an die T-GmbH veräußern. Der Gesetzgeber sieht insbesondere verdeckte Einlagen in eine GmbH als Schenkungsgegenstand an, weil sich hierdurch der Wert der Anteile der übrigen Gesellschafter erhöhen kann. Auf eine Bereicherungsabsicht (Freigebigkeit) kommt es nach dem Gesetz nicht an, wenn es um die Werterhöhung von GmbH-Anteilen geht. Eine Werterhöhung der Anteile der übrigen Gesellschafter kann im Streitfall eingetreten sein. Der Kläger war ebenso wie seine Brüder mittelbar über die H-KG an der T-GmbH beteiligt. Der vereinbarte Kaufpreis von 300.000 € lag deutlich unter dem tatsächlichen Wert des veräußerten Anteils von 1,8 Mio. €. Der Kläger kann nicht geltend machen, dass der Wert der T-GmbH aus Sicht der Miterben nur 1 Mio. € betragen habe; denn die zugrunde liegende Unternehmensbewertung stammte aus dem Jahr 2009 und war daher im Zeitpunkt der Anteilsübertragung bereits vier Jahre alt. Unklar ist allerdings, ob und ggf. in welchem Umfang es zu einer Werterhöhung der Anteile der H-KG und damit mittelbar des Anteils des Klägers an der T-GmbH kam. Eine Schenkung liegt vor, wenn der gemeine Wert (Verkehrswert) der Anteile der H-KG nach dem verbilligten Verkauf des Anteils durch die Miterben höher ist als der gemeine Wert der Anteile der H-KG vor dem verbilligten Verkauf. Dies muss das FG nun ermitteln; dabei ist die Obergrenze für den Ansatz einer Schenkung die Kaufpreisminderung von 1,5 Mio. €.Hinweise: Angesichts der hohen Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Anteils von 1,8 Mio. € und dem vereinbarten Kaufpreis von 300.000 € spricht viel dafür, dass das FG eine Schenkung annehmen wird; möglicherweise fällt der Wert der Schenkung aber niedriger aus als 1,5 Mio. €, weil die Werterhöhung der Anteile an der T-GmbH nicht ganz 1,5 Mio. € beträgt. Sollte sich eine Schenkung ergeben, gilt für diese nicht die schenkungsteuerliche Begünstigung für Betriebsvermögen. Denn geschenkt wurden nicht Anteile an der T-GmbH, also Betriebsvermögen, sondern nur eine Werterhöhung bereits bestehender GmbH-Anteile. Bilanzrechtlich wird der Kauf des Anteils durch die T-GmbH als Kapitalherabsetzung und nicht als Anschaffung behandelt; die eigenen Anteile dürfen also nicht bilanziert werden. Diese bilanzrechtliche Behandlung hat allerdings keine Bedeutung für die Schenkungsteuer. Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2024 – II R 22/21; NWB