Aktuelles
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Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: September 2023)
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2023 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2023 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 2.10.2023 – III C 3 – S 7329/19/10001 :005 (2023/0938334); NWB
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Keine Kürzung außergewöhnlicher Belastungen um steuerpflichtige Ersatzleistung
Außergewöhnliche Belastungen werden zwar grundsätzlich um Ersatzleistungen gekürzt, so dass sich nur der geminderte Betrag steuerlich auswirken kann. Die Kürzung unterbleibt jedoch, soweit die Ersatzleistung steuerpflichtig ist und deshalb bereits versteuert wird. Hintergrund: Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, und die notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten. Soweit der Steuerpflichtige Ersatzleistungen erhält, z.B. von einer Versicherung, mindern die Ersatzleistungen die außergewöhnlichen Belastungen. Sachverhalt: Die Klägerin war Angestellte im öffentlichen Dienst. Sie erhielt im Jahr 2017 für ihre verstorbene Mutter ein Sterbegeld in Höhe von ca. 6.500 €, obwohl die Klägerin nicht Erbin geworden war. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 die Kosten für die Beerdigung ihrer Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend; die Beerdigungskosten waren niedriger als das Sterbegeld. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen wegen des Sterbegelds nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage weitgehend statt und erkannte die Beerdigungskosten, gekürzt um den steuerfreien Versorgungsfreibetrag, als außergewöhnliche Belastungen an: Die Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen stellen außergewöhnliche Belastungen dar, da eine sittliche Verpflichtung besteht. Die Kosten sind steuerlich insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige Geldleistungen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund des Todes des Angehörigen zugeflossen sind, gedeckt werden. Denn im Ergebnis wird der Steuerpflichtige nur in Höhe der Differenz zwischen Beerdigungskosten und Ersatzleistung belastet. Diese Minderung der außergewöhnlichen Belastungen um Ersatzleistungen ist aber nicht vorzunehmen, soweit die Ersatzleistung steuerpflichtig ist und deshalb versteuert werden muss. Das Sterbegeld war ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug und musste von der Klägerin als Arbeitslohn versteuert werden. Allerdings blieb das Sterbegeld in Höhe des Versorgungsfreibetrags steuerfrei. Daher war nur in Höhe des steuerfreien Versorgungsfreibetrags eine Minderung der außergewöhnlichen Belastungen (Beerdigungskosten) vorzunehmen. Hinweise: Würde man eine steuerpflichtige Ersatzleistung von den außergewöhnlichen Belastungen abziehen, käme es zu einer unzulässigen doppelten steuerlichen Belastung. Denn zum einen müsste die Ersatzleistung versteuert werden, zum anderen wäre der Abzugsbetrag niedriger. Zu beachten ist, dass sich die – um steuerfreie Ersatzleistungen geminderten – außergewöhnlichen Belastungen nur dann steuerlich auswirken, wenn sie die sog. zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die von der Höhe der Einkünfte und vom Familienstand (ledig oder verheiratet und Anzahl der Kinder) abhängig ist. Quelle: BFH, Beschluss v. 15.6.2023 – VI R 33/20; NWB
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Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstücksvermietung mit Betriebsvorrichtungen
Die gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit für Umsätze aus der Immobilienvermietung gilt auch bei der Vermietung eines bebauten Grundstücks, auf dem sich Betriebsvorrichtungen befinden, für die nach deutschem Recht an sich keine Umsatzsteuerfreiheit vorgesehen ist. Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist, dass der Vermieter des Grundstücks auch Vermieter der Betriebsvorrichtungen ist und dass die Vermietung des Grundstücks zusammen mit der Vermietung der Betriebsvorrichtungen eine einheitliche Leistung darstellt, bei der die Vermietung der Betriebsvorrichtungen nur als Nebenleistung anzusehen ist. Hintergrund: Nach deutschem Umsatzsteuerrecht sind Umsätze aus der langfristigen Vermietung umsatzsteuerfrei. Ausdrücklich ausgeschlossen sind u.a. aber Umsätze aus der Vermietung von Betriebsvorrichtungen. Sachverhalt: Der Kläger verpachtete in den Jahren 2010 bis 2014 ein mit einem Stallgebäude bebautes Grundstück an einen Putenzüchter. In dem Stallgebäude befanden sich auch Betriebsvorrichtungen wie z.B. Heizungs- und Lüftungsanlagen, Beleuchtungssysteme oder eine sog. Industrieförderspirale. Der Kläger sah die Mieteinnahmen als umsatzsteuerfrei an. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Miete zu 20 % auf die Betriebsvorrichtungen entfiel und behandelte diesen Anteil als umsatzsteuerpflichtig. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Umsatzsteuerfreiheit in vollem Umfang und gab der Klage statt: Zwar gilt nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen keine Umsatzsteuerfreiheit. Allerdings folgt aus dem europäischen Umsatzsteuerrecht, dass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung, die zwischen denselben Vertragspartnern vereinbart wird, nicht künstlich in eine umsatzsteuerfreie und in eine umsatzsteuerpflichtige Leistung aufgeteilt werden darf. Im Streitfall lag eine wirtschaftlich einheitliche Leistung vor, bei der das mit Betriebsvorrichtungen ausgestattete Stallgebäude vermietet und vom Mieter als Putenstall genutzt werden sollte. Die Vermietung der Betriebsvorrichtungen war eine Nebenleistung, da die Betriebsvorrichtungen die vertragsgemäße Nutzung des Putenstalls unter optimalen Bedingungen ermöglichen sollten. Die Hauptleistung war die Vermietung des Stallgebäudes, da das Gebäude den Schutz und die Wärme der Puten gewährleistete. Die Umsatzsteuerfreiheit der Hauptleistung, nämlich der Vermietung des Stallgebäudes, erstreckte sich damit auch auf die Nebenleistung, nämlich auf die Vermietung der Betriebsvorrichtungen. Hinweise: Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Sache angerufen, damit dieser klärt, ob sich aus dem deutschen Recht ein Aufteilungsgebot in eine umsatzsteuerfreie und in eine umsatzsteuerpflichtige Leistung ergibt, so wie dies dem Finanzamt vorschwebte. Der EuGH verneinte ein Aufteilungsgebot, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt, die sich aus einer umsatzsteuerpflichtigen und aus einer umsatzsteuerfreien Haupt- und Nebenleistung zusammensetzt. Wäre die Vermietung der Betriebsvorrichtungen die Hauptleistung gewesen, wäre die gesamte Mieteinnahme umsatzsteuerpflichtig gewesen. Der BFH hat sich dem Urteil des EuGH nun angeschlossen. Bislang hat der BFH ein Aufteilungsgebot bejaht, hält an dieser Rechtsprechung nun aber nicht mehr fest. So hat der BFH vor kurzem bereits die Mitvermietung eines Kfz-Stellplatzes an einen Wohnungsmieter als umsatzsteuerfreie Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung angesehen.Quelle: BFH, Beschluss v. 17.8.2023 – V R 7/23 (V R 22/20); NWB