Aktuelles
-
Informationen zur Bearbeitung der Steuererklärungen 2023 in Thüringen
Das Thüringer Finanzministerium informiert über den Beginn der Bearbeitung der Steuererklärungen 2023 sowie u.a. über neue Regelungen zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale.Hierzu führt das Thüringer Finanzministerium u.a. weiter aus:Die Thüringer Finanzämter starten am 15.3.2024 mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das abgelaufene Kalenderjahr 2023. Die bundeseinheitlichen Programme zur Berechnung der Steuern stehen den Finanzämtern im gesamten Bundesgebiet erst ab Mitte März zur Verfügung, sodass eine frühere Bearbeitung ausgeschlossen ist. Die elektronisch zu übermittelnden Daten zum Arbeitslohn, zu Rentenbezügen oder geleisteten Beiträgen zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung erreichten die Finanzämter bis Ende Februar 2024. Danach erfordert die Aufbereitung der Daten etwa zwei Wochen Zeit. Erst mit der Bereitstellung der Software können die Finanzämter loslegen. Steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige haben einen Monat weniger als im Vorjahr Zeit, ihre Steuererklärung für 2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet für sie am 31.8.2024. Da dieser auf einen Samstag fällt, verschiebt sich die Frist bis zum 2.9.2024. Steuerlich beratene Steuerpflichtige müssen ihre Erklärung dagegen erst bis zum 2.6.2025 abgeben. Die vorgenannten Fristen gelten für alle Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale ab dem Kalenderjahr 2023 neu gefasst. Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt nur noch in Betracht, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Mit der Neuregelung wird ein Wahlrecht geschaffen, nach dem der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann. Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt nur noch in Betracht, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Mit der Neuregelung wird ein Wahlrecht geschaffen, nach dem der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann. Zur Abgeltung der Aufwendungen im Homeoffice ist ab dem Kalenderjahr 2023 eine Tagespauschale von sechs Euro gesetzlich vorgesehen. In den Jahren 2020 bis 2022 konnte eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro je Kalendertag, an dem ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wurde, berücksichtigt werden. Statt der bisher maximal geltenden Homeoffice-Pauschale von 600 € pro Kalenderjahr, kann die Tagespauschale bis zu 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden. Steuerpflichtige, denen für ihre Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. im eigenen Betrieb oder im Betrieb des Arbeitgebers), können die Tagespauschale für die Tätigkeit im Homeoffice auch für Arbeitstage geltend machen, an denen sie den eigenen Betrieb oder den Betrieb des Arbeitgebers aufgesucht haben. Steuerpflichtige, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, können für denselben Zeitraum nicht die Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice beantragen. Weitere wichtige steuerliche Neuerungen, die erstmals für die Einkommensteuerfestsetzung 2023 gelten, sind die Erhöhung des Grundfreibetrags um 561 € auf 10.908 € (für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner auf 21.816 €), die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner, die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 € auf 4.260 € und die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.200 € auf 1.230 €. Überdies sind seit dem 1.1.2022 Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen ertragsteuerlich unbeachtlich. Betreiber, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre Photovoltaikanlage zum sog. Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem 1.1.2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Die ersten Steuerbescheide für 2023 können voraussichtlich Ende März versendet werden. Die Finanzverwaltung bittet von Rückfragen zum Bearbeitungsstand in den Finanzämtern abzusehen. Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 8.3.2024; NWB
-
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: Februar 2024)
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 1.3.2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/0187965); NWB
-
Spekulationsgewinn nach Teilung eines selbstgenutzten Grundstücks
Teilt der Steuerpflichtige ein selbstgenutztes Grundstück in zwei Flurstücke und verkauft er anschließend das unbebaute Flurstück innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist, ist ein hieraus erzielter Gewinn als Spekulationsgewinn steuerpflichtig. Der Steuerpflicht steht nicht entgegen, dass das gesamte Grundstück bis zur Teilung selbstgenutzt wurde. Hintergrund: Der Verkauf von Immobilien des Privatvermögens mit Gewinn löst innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist eine Steuerpflicht aus. Die Steuerpflicht besteht nicht, wenn das Grundstück selbstgenutzt worden ist. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und erwarben im März 2014 in einem Dorf ein ca. 3.800 qm großes, bebautes Grundstück zum Preis von 123.000 €. Sie sanierten das Gebäude und zogen dort 2015 ein. Im Mai 2019 ließen sie das Grundstück in die beiden Flurstücke A und B teilen; das neue, unbebaute Flurstück B war 1.000 qm groß, während das 2.800 qm große, bebaute Flurstück A weiterhin selbst genutzt wurde. Die Kläger verkauften das Flurstück B im Juni 2019 zum Kaufpreis von 90.000 € und nutzten das Flurstück A weiterhin selbst. Das Finanzamt behandelte den Gewinn aus dem Verkauf des Flurstücks B als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn in Höhe von 66.400 €, indem es von dem Kaufpreis Anschaffungskosten in Höhe von 23.600 € (1.000 m² x 23,60 € Bodenrichtwert) abzog. Hiergegen wehrten sich die Kläger. Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte in der ersten Instanz höhere Anschaffungskosten, so dass sich ein Spekulationsgewinn von 58.160 € statt 66.400 € ergab. Im Übrigen hatte die Klage keinen Erfolg. Die Kläger legten gegen das Urteil des FG Revision ein. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision ab: Die Kläger haben aus dem Verkauf des Flurstücks B einen Gewinn in Höhe von 58.160 € erzielt. Der Gewinn ist steuerpflichtig, da das Grundstück innerhalb von zehn Jahren gekauft und teilweise verkauft worden ist. Das angeschaffte Grundstück ist nur teilweise veräußert worden, nämlich nur bezüglich des Flurstücks B. Insoweit besteht jedoch eine wirtschaftliche Teilidentität, die für den Ansatz eines steuerpflichtigen Spekulationsgewinns genügt. Das verkaufte Flurstück B ist kein qualitativ anderes Wirtschaftsgut als das ursprünglich erworbene Gesamtgrundstück, sondern lediglich kleiner. Das verkaufte Flurstück B diente nicht eigenen Wohnzwecken. Zwar gehörte das Flurstück B ursprünglich zum ca. 3.800 qm großen Grundstück, das selbstgenutzt wurde. Aufgrund der Teilung des Grundstücks kam es aber zu einer Zäsur. Das Flurstück B ist daher getrennt vom bisherigen Gesamtgrundstück zu beurteilen. Zwischen dem Flurstück B und dem weiterhin selbst genutzten Flurstück A bestand nach der Teilung kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mehr.Hinweise: Die Steuerbefreiung für den Verkauf selbstgenutzter Grundstücke wird gewährt, um Grundstücksveräußerungen nicht zu besteuern, die aufgrund eines Wohnsitzwechsels erfolgen. Einen derartigen Wohnsitzwechsel gab es im Streitfall nicht, weil die Kläger weiterhin das im Jahr 2014 erworbene Grundstück selbst nutzten. Vom Sinn und Zweck der Befreiung war daher eine Steuerbefreiung nicht zu bejahen.Nach dem aktuellen Urteil ist ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem verkauften Flurstück B und dem weiterhin selbst genutzten Flurstück A nicht grds. ausgeschlossen. Der BFH lässt es aber offen, unter welchen Voraussetzungen dieser Zusammenhang bejaht werden könnte; im Streitfall bestand ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang jedenfalls deshalb nicht mehr, weil die Teilfläche zwecks Veräußerung abgetrennt, zielgerichtet für die Übergabe vorbereitet und veräußert wurde. Hätten die Kläger die Gesamtfläche bestehend aus den Flurstücken A und B wie bisher genutzt und beide Flurstücke innerhalb der Spekulationsfrist zusammen veräußert, kann es sein, dass die Steuerbefreiung auch für das neue, unbebaute Flurstück gewährt wird. Quelle: BFH, Urteil vom 26.9.2023 – IX R 14/22; NWB