Aktuelles

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: August 2023)

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: August 2023)

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August 2023 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2023 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 1.9.2023 – III C 3 – S 7329/19/10001 :005 (2023/0836317); NWB

  • Keine Umsatzsteuer auf dezentral verbrauchten Strom eines Blockheizkraftwerks

    Keine Umsatzsteuer auf dezentral verbrauchten Strom eines Blockheizkraftwerks

    Der nicht eingespeiste, sondern dezentral verbrauchte Strom eines Blockheizkraftwerks, für den ein sog. Kraft-Wärme-Kopplungszuschlag gezahlt wird, unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Der vom Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird nämlich nicht an den Betreiber des Stromnetzes geliefert und an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert. Hintergrund: Leistungen eines Unternehmers gegen Entgelt unterliegen der Umsatzsteuer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts und Alleingesellschafterin der A-GmbH. Die Klägerin verpachtete ein Blockheizkraftwerk (BHKW) an die A-GmbH und vereinbarte mit ihr, dass die A-GmbH den mit dem BHKW erzeugten Strom an die Klägerin und an Dritte überlassen sollte. Die Klägerin verbrauchte den im BHKW erzeugten Strom nahezu vollständig selbst (sog. dezentraler Verbrauch) und speiste ihn nicht in das Stromnetz ein. Für den dezentral verbrauchten Strom stellte die Klägerin dem Stromnetzbetreiber im Jahr 2010 einen sog. KWK-Zuschlag (nach dem sog. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der dezentral verbrauchte Strom fiktiv in das Stromnetz eingespeist und vom Stromnetzbetreiber wieder an den Anlagenbetreiber geliefert worden sei, so dass Umsatzsteuer entstehe.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt: Die Umsatzsteuerbarkeit setzt eine Lieferung oder sonstige Leistung voraus. Eine tatsächliche Lieferung ist nicht erfolgt. Denn hierfür fehlt es an der Verschaffung der Verfügungsmacht zugunsten des Stromnetzbetreibers; der Stromnetzbetreiber hat nämlich nie die Verfügungsmacht an dem durch das BKHW produzierten Strom erlangt. Eine Stromlieferung kann auch nicht fingiert werden. Zwar hat die Klägerin einen KWK-Zuschlag erhalten. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Zuschlagzahler eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat. Hinweise: In gleicher Weise hat vor kurzem ein anderer Umsatzsteuer-Senat des BFH entschieden, so dass nunmehr beide Umsatzsteuersenate den Klagen stattgegeben haben und der Verwaltungsauffassung widersprechen. Die Finanzverwaltung geht von einer fiktiven Stromlieferung aus, wenn ein sog. KWK-Zuschlag in Anspruch genommen worden ist. Der BFH hat die Sache allerdings aus anderen Gründen an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Die Klägerin ging von einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen ihr als Organträgerin und der A-GmbH als Organgesellschaft aus. Aufgrund der umsatzsteuerlichen Problematik im Bereich der Organschaft muss das FG nun prüfen, ob die A-GmbH als Organgesellschaft Umsätze an die Klägerin erbracht hat, die umsatzsteuerbar sein könnten und für die die Klägerin die Umsatzsteuer abführen müsste. Quelle: BFH, Urteil v. 11.5.2023 – V R 22/21; NWB

  • Kosten für Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

    Kosten für Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

    Die Kosten für einen Pkw-Stellplatz, der im Rahmen der doppelten Haushaltsführung am Ort der Tätigkeit angemietet wird, sind als Werbungskosten abziehbar und werden nicht von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für die Miete, die maximal in Höhe von 1.000 € pro Monat steuerlich anerkannt wird, erfasst. Die Anmietung des Kfz-Stellplatzes muss aber notwendig gewesen sein; bei der Anmietung eines Kfz-Stellplatzes im Innenstadtbereich ist dies regelmäßig zu bejahen. Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet. Der Werbungskostenabzug für die Zweitwohnung ist gesetzlich auf 1.000 € monatlich beschränkt. Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und wohnte mit seiner Familie in A-Stadt. Er arbeitete in E-Stadt und mietete dort eine Zweitwohnung sowie einen Stellplatz an, der sich in der Tiefgarage des Gebäudes befand, in dem die Zweitwohnung lag. Der Vermieter der Wohnung war auch der Vermieter des Stellplatzes; der Stellplatz wurde aufgrund einer gesonderten Vereinbarung, auf die im Wohnungsmietvertrag Bezug genommen wurde, überlassen. Die Kosten für die Zweitwohnung (ohne Stellplatz) betrugen mehr als 1.000 €. Das Finanzamt erkannte die Kosten für den Stellplatz nicht an, weil es sie zu den Wohnungskosten rechnete, für die die Höchstgrenze bereits überschritten war. Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Stellplatzkosten gehören nicht zu den Kosten für die Zweitwohnung und werden daher nicht von der gesetzlichen Deckelung für die Zweitwohnungskosten in Höhe von 1.000 € monatlich erfasst. Die Stellplatzkosten werden nämlich nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter des Stellplatzes identisch ist mit dem Vermieter der Zweitwohnung, wenn sich der Stellplatz auf demselben Grundstück wie die Zweitwohnung befindet und wenn im Wohnungsmietvertrag auf den Stellplatzvertrag Bezug genommen wird. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Stellplatzkosten ist die Notwendigkeit der Aufwendungen. Die Notwendigkeit der Anmietung eines Stellplatzes ist bei einer Innenstadtlage, in der die Parkplatzsituation regelmäßig angespannt ist, zu bejahen. Für den Werbungskostenabzug ist nicht erforderlich, dass das Vorhalten eines Pkw am Beschäftigungsort beruflich notwendig ist. Hinweise: Dem FG zufolge gehören zu den Unterkunftskosten, für die eine Abzugsbeschränkung von monatlich 1.000 € gilt, nur die Kosten, die üblicherweise in die Berechnung der Bruttokaltmiete einfließen: Dies sind die Nettokaltmiete, die Beiträge für Wasser und Abwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten (Grundsteuer), Gebäudeversicherung und Kabelanschluss. Nicht zu den Unterkunftskosten gehören die Umlagen für die Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Zuschläge für Möblierung oder Kosten der Einrichtung. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, so dass dieser abschließend entscheiden muss. Die Abziehbarkeit von Stellplatzkosten ist nämlich umstritten: Ebenso wie das FG im Streitfall haben auch zwei weitere Finanzgerichte zugunsten der jeweiligen Arbeitnehmer entschieden. Hingegen zählt das Bundesfinanzministerium die Stellplatzkosten zu den Unterkunftskosten, so dass sie der gesetzlichen Abzugsbeschränkung von 1.000 € monatlich unterfallen würden. Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.3.2023 – 10 K 202/22, Rev. beim BFH: Az. VI R 4/23; NWB