Aktuelles

  • Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Abfindungszahlung wegen Aufhebung des Mietvertrags

    Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Abfindungszahlung wegen Aufhebung des Mietvertrags

    Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für grundstücksverwaltende Gesellschaften wird nicht nur für Mieteinnahmen gewährt, sondern auch für eine vom Mieter gezahlte Abfindung für die Aufhebung des Mietvertrags vor der erstmaligen Nutzung der Mietsache. Unschädlich ist, dass die Immobilie vom Mieter gar nicht genutzt worden ist. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die eine große Immobilie vermieten wollte und aufgrund ihrer Rechtsstruktur grundsätzlich der Gewerbesteuer unterlag. Sie vermietete im November 2010 eine große Gewerbeimmobilie an die D-GmbH. Im Mietvertrag verpflichtete sich die Klägerin, zunächst die Immobilie umfassend nach den Wünschen der D-GmbH umzubauen, so dass die D-GmbH die Immobilie nach dem Umbau nutzen konnte. In der Folgezeit gab es jedoch Probleme beim Umbau, und es kam zu Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der D-GmbH. Im Dezember 2015 hoben die Klägerin und die D-GmbH den Mietvertrag auf; zu diesem Zeitpunkt war die D-GmbH noch nicht eingezogen. Die D-GmbH verpflichtete sich, an die Klägerin eine Abfindung von 4,75 Mio. € als Ausgleich für die Baumaßnahmen zu zahlen. Die Klägerin machte für die Abfindung die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte die erweiterte Kürzung und gab der Klage statt: Die erweiterte Kürzung wird für Einnahmen aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes gewährt. Zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes gehört auch eine Abfindung, die der Mieter infolge eines Rechtsstreits zahlt. Denn Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind integraler Bestandteil der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen möglicher Schadensersatzansprüche. Würde man Rechtsstreitigkeiten nicht als Teil der Verwaltung eigenen Grundbesitzes ansehen, wäre der Vermieter gezwungen, auf Schadensersatzansprüche zu verzichten, um seine erweiterte Kürzung nicht zu gefährden. Denn die erweiterte Kürzung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die Immobiliengesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet. Die erweiterte Kürzung wäre nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage zwar zu versagen, wenn die Klägerin Betriebsvorrichtungen mitvermietet hätte. Das Finanzgericht als sog. Tatsacheninstanz hat eine derartige Mitvermietung aber nicht feststellen können; an diese Feststellung war der BFH gebunden.Hinweise: Die Klägerin war aufgrund ihrer Rechtsform als sog. gewerblich geprägte GmbH & Co. KG bereits seit November 2010 gewerbesteuerpflichtig. Denn im November 2010 hatte sie den Mietvertrag mit der D-GmbH abgeschlossen und damit mit der Vermietung begonnen. Die Gewerbesteuerpflicht setzt also nicht voraus, dass die D-GmbH bereits eingezogen ist und dass die laufende Miete zu zahlen ist. Unbeachtlich für die erweiterte Kürzung ist die umsatzsteuerliche Behandlung der von der D-GmbH geleisteten Abfindung. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Zahlung der D-GmbH umsatzsteuerlich als sog. echter Schadensersatz behandelt wird, der nicht umsatzsteuerbar ist. Quelle: BFH, Urteil v. 25.5.2023 – IV R 33/19; NWB

  • Keine Pflicht zur Heilung eines fehlerhaften Ergebnisabführungsvertrags

    Keine Pflicht zur Heilung eines fehlerhaften Ergebnisabführungsvertrags

    Ist eine körperschaftsteuerliche Organschaft auf der Grundlage eines fehlerhaften Gewinnabführungsvertrags durchgeführt, aber vor dem 1.1.2015 beendet worden, war eine Heilung des fehlerhaften Gewinnabführungsvertrags zwar aufgrund einer Gesetzesänderung möglich. Es gab aber keine Pflicht zu einer derartigen Heilung, so dass sich der Organträger auch nach außen erkennbar gegen eine Heilung aussprechen konnte mit der Folge, dass ihm das Einkommen der Organgesellschaft nicht zugerechnet wird. Hintergrund: Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (sog. Organgesellschaft), ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen. Das Einkommen der Organgesellschaft wird dann dem Organträger zugerechnet und nur von diesem versteuert. Ist die Organgesellschaft eine GmbH, muss der Ergebnisabführungsvertrag eine Verpflichtung des Organträgers für den Fall der Verlustübernahme enthalten, damit die Organschaft körperschaftsteuerlich anerkannt wird. Hierfür ist auf eine bestimmte aktienrechtliche Vorschrift Bezug zu nehmen. Im Dezember 2004 wurde diese aktienrechtliche Vorschrift um einen weiteren Absatz ergänzt, so dass der Verweis in vielen Ergebnisabführungsverträgen nicht mehr stimmte, weil der neue Absatz in dem Verweis nicht erwähnt wurde. Der Gesetzgeber ermöglichte im Jahr 2013 eine Heilung der nunmehr fehlerhaft gewordenen Ergebnisabführungsverträge. Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG und schloss im März 2004 mit der A-GmbH, an der sie zu 100 % beteiligt war, einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Danach sollte die A-GmbH ihren Gewinn an die Klägerin abführen. Der EAV enthielt einen Verweis auf die im März 2004 gültige aktienrechtliche Regelung zur Verlustübernahme. Dieser Verweis wurde aber im Dezember 2004 nicht ergänzt, nachdem die aktienrechtliche Regelung im Dezember 2004 um einen weiteren Absatz ergänzt worden war. Die Klägerin kündigte den EAV zum 31.5.2012. Im Anschluss an eine Außenprüfung machte die Klägerin geltend, dass der EAV mangels Verweises auf die im Dezember 2004 geänderte aktienrechtliche Regelung zur Verlustübernahme unwirksam sei. Die körperschaftsteuerliche Organschaft sei daher nicht anzuerkennen, so dass ihr das Einkommen der A-GmbH in den Jahren 2007 bis 2010 nicht zuzurechnen sei; die Bescheide für diese Jahre waren aufgrund der Außenprüfung verfahrensrechtlich noch änderbar. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Der EAV war fehlerhaft, weil der Verweis auf die aktienrechtliche Regelung zur Verlustübernahme infolge der Änderung dieser Regelung unvollständig und damit unwirksam geworden war. Eine Heilung des fehlerhaften EAV war zwar möglich, weil der Gesetzgeber im Jahr 2013 eine solche Heilung ermöglichte. Voraussetzung für die Heilung war, dass eine Verlustübernahme tatsächlich erfolgt ist und dass bis zum 31.12.2014 eine Verlustübernahme durch Aufnahme eines sog. dynamischen Verweises auf die jeweils geltende Fassung der aktienrechtlichen Regelung zur Verlustübernahme vereinbart wurde. Dieser Vereinbarung bedurfte es nicht, wenn die steuerliche Organschaft – wie im Streitfall – vor dem 1.1.2015 beendet wurde. Daraus folgt aber keine zwingende Heilung, selbst wenn die Verlustübernahme tatsächlich erfolgt war. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Heilung in das Belieben des Organträgers gestellt. Im Streitfall hat sich die Klägerin ausdrücklich gegen eine Heilung des EAV gestellt, weil sie keine Zurechnung des Einkommens der A-GmbH wünschte. Damit blieb es bei dem fehlerhaften EAV, so dass die Klägerin das Einkommen der A-GmbH der Streitjahre nicht versteuern musste. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass die gesetzliche Heilungsmöglichkeit keine Heilungspflicht begründet. Wer die Organschaft vor dem 1.1.2015 beendete, konnte also nach außen erkennbar den Willen äußern, dass keine Heilung gewünscht ist. Der Organträger und die Organgesellschaft müssen dann jeweils ihr eigenes Einkommen versteuern. Quelle: BFH, Urteil v. 3.5.2023 – I R 7/20; NWB

  • Vorsteuerabzug einer Holding

    Vorsteuerabzug einer Holding

    Eine unternehmerisch tätige Holding, die sich an anderen Gesellschaften beteiligt und gegen Entgelt Geschäftsführungsleistungen erbringt, kann Vorsteuer aus Eingangsleistungen, die an sie erbracht worden sind, nicht geltend machen, wenn sie diese Eingangsleistungen als Gesellschafterbeitrag unentgeltlich an die Tochtergesellschaft erbringt und die Eingangsleistungen mit den Umsätzen der Tochtergesellschaft, nicht aber mit den Geschäftsführungsleistungen der Holding in Zusammenhang stehen. Hintergrund: Die Vorsteuer ist abziehbar, wenn der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Holding, die an mehreren Tochtergesellschaften beteiligt war, ohne dass eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand. Die Tochtergesellschaften tätigten umsatzsteuerfreie Umsätze aus Grundstücksverkäufen und waren daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Klägerin erbrachte gegenüber ihren Tochtergesellschaften umsatzsteuerpflichtige Geschäftsführungs- und Buchführungsleistungen. Die Klägerin hatte sich im jeweiligen Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaften verpflichtet, unentgeltliche Dienstleistungen an die Tochtergesellschaften zu erbringen. Sie bezog und bezahlte u.a. Architekten- und Erschließungsdienstleistungen, die für die Grundstücksgeschäfte der Tochtergesellschaften nützlich waren und überließ diese Dienstleistungen den Tochtergesellschaften unentgeltlich. Die Vorsteuer aus diesen Leistungen erkannte das Finanzamt nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Zwar war die Klägerin als sog. geschäftsleitende Holding Unternehmerin und damit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie erbrachte nämlich Geschäftsführungs- und Buchführungsdienstleistungen gegen Entgelt. Allerdings gehörte die Erbringung der Architekten- und Erschließungsdienstleistungen nicht zur unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin. Denn die Klägerin verwendete die bezogenen Architekten- und Erschließungsdienstleistungen nicht für ihre unternehmerisch erbrachten Geschäftsführungs- und Buchführungsdienstleistungen; die Architekten- und Erschließungsdienstleistungen gingen auch weder in den Preis für die Geschäftsführungs- und Buchführungsdienstleistungen ein, noch gehörten die Architekten- und Erschließungsdienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen der Holding. Vielmehr standen die Architekten- und Erschließungsdienstleistungen im Zusammenhang mit den umsatzsteuerfreien Grundstücksverkäufen der Tochtergesellschaften. Hinweise: Die Tochtergesellschaften hätten zwar die von der Klägerin eingebrachten Architekten- und Erschließungsdienstleistungen selbst beziehen können; dennoch hätten sie die Vorsteuer nicht geltend machen können, da sie umsatzsteuerfreie Grundstücksverkäufe tätigten und damit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren. Mit der gewählten Konstruktion sollte der Klägerin als Holding der Vorsteuerabzug ermöglicht werden. Ob dies ein Gestaltungsmissbrauch darstellt, konnte offen bleiben, da der Vorsteuerabzug der Klägerin bereits nach allgemeinen Grundsätzen zu versagen war. Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der einen Vorsteuerabzug abgelehnt hat. Im aktuellen Urteil ist der BFH der Entscheidung und Begründung des EuGH gefolgt. Quelle: BFH, Urteil v. 15.2.2023 – XI R 24/22 (XI R 22/18); NWB