Aktuelles
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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern
Mieter können für die auf sie entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker eine Steuerermäßigung geltend machen, wenn sich die Aufwendungen aus einer Betriebskostenabrechnung oder aus einer Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung veröffentlichten Muster entspricht, ergeben. Für die Steuerermäßigung ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Handwerkervertrag bzw. den Vertrag über die haushaltsnahe Dienstleistung selbst abgeschlossen hat. Hintergrund: Für Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 4.000 €, gewährt. Werden Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen in Anspruch genommen, wird eine Steuerermäßigung von ebenfalls 20 %, maximal 1.200 €, gewährt. Aufwendungen für das Material sind nicht begünstigt, sondern nur der Lohnanteil. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und er auf das Konto des Handwerkers gezahlt hat, so dass Barzahlungen nicht begünstigt sind.Sachverhalt: Die Kläger waren Mieter einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In ihrer Betriebskostenabrechnung für 2016 waren u. a. Kosten für die Funktionsprüfung des Rauchwarnmelders, Kosten für die Treppenhausreinigung sowie für die Gartenpflege und den Schneeräumdienst ausgewiesen. Für diese Kosten beantragten die Kläger eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Der Schneeräumdienst und die Gartenpflege war von Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft ausgeführt worden. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Steuerermäßigung für grundsätzlich möglich, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Dem Grunde nach handelte es sich um begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Die Treppenhausreinigung, die Gartenpflege und der Schneeräumdienst sind haushaltsnahe Dienstleistungen, da sie üblicherweise durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden. Zum Haushalt gehört auch die Räumung des Schnees auf dem Gehweg vor dem Haus, nicht aber die Schneeräumung auf der Straße vor dem Haus. Im Streitfall wurde nur der Gehweg vom Schnee befreit. Die Funktionsprüfung des Rauchwarnmelders war eine handwerkliche Tätigkeit im Haushalt der Kläger. Die Kläger haben die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch in Anspruch genommen. Hierfür genügt es, dass die Kläger von diesen Leistungen profitiert haben. Es ist nicht erforderlich, dass die Kläger selbst den Auftrag für die Leistungen erteilt haben. Die Kläger haben für die Leistungen auch eine Rechnung erhalten. Insoweit genügt es, dass sie eine Betriebskostenabrechnung vorlegen können, in der die erforderlichen Angaben zur Art der Leistungen und zum Zeitraum sowie zu den angefallenen Arbeitskosten enthalten sind. Soweit das Finanzamt diese Unterlagen im Streitfall nicht für ausreichend gehalten hat, muss das FG nun im zweiten Rechtsgang aufklären, ob Rechnungen der Leistungserbringer vorliegen und die erforderlichen Angaben enthalten. Dies wird insbesondere hinsichtlich der Schneebeseitigung und der Gartenpflege zu prüfen sein, da diese Leistungen von Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft ausgeführt worden sind. Hinsichtlich der Zahlung auf das Konto des jeweiligen Leistungserbringers genügt es für die Steuerermäßigung, dass die Überweisung von der Wohnungseigentümergemeinschaft oder vom Vermieter geleistet worden ist. Hinweise: Der BFH stärkt die Position der Steuerpflichtigen, weil er grundsätzlich Betriebskostenabrechnungen, Hausgeldabrechnungen oder sonstige Abrechnungsunterlagen des Vermieters oder Verwalters als Nachweis für begünstigte Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennt. Der BFH folgt zudem der Auffassung der Finanzverwaltung, die es für ausreichend hält, dass die begünstigten Aufwendungen in einer Bescheinigung des Verwalters bzw. Vermieters entsprechend dem von der Finanzverwaltung veröffentlichten Muster ausgewiesen werden. Allerdings bleibt es dabei, dass die genannten Unterlagen weniger als eine Rechnung des Leistungserbringers sind. Enthalten diese Unterlagen also nicht die wesentlichen Angaben oder bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit, ist der Steuerpflichtige gefordert, sich die Rechnungen des Leistungserbringers zu verschaffen und dem Finanzamt vorzulegen; als Mieter hat er insoweit ein Belegeinsichtsrecht und kann die Belege auch kopieren bzw. scannen oder fotografieren. Scheitert das Einsichtsverlangen des Steuerpflichtigen, kann das Finanzamt oder das FG den Vermieter bzw. den Verwalter zur Vorlage der Rechnungen auffordern. Sollte auch dies scheitern, ist der Steuerpflichtige gezwungen, die Vorlage der Rechnungen im Zivilrechtsweg zu erstreiten. Quelle: BFH, Urteil v. 20.4.2023 – VI R 24/20; NWB
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Bekanntgabe von Steuerbescheiden im sog. Zentralversand
Die für die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Steuerbescheids erforderliche Aufgabe zur Post ist seitens des Finanzamts nachzuweisen, und zwar auch dann, wenn die Bescheide in einem Druckzentrum im sog. Zentralversand gedruckt und dann einem Postdienstleistungsunternehmen zwecks Auslieferung übergeben werden. Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der konkrete Bescheid eine Identifikationsnummer ausweist, der einem Druckauftrag zugeordnet werden kann und der sich in einer Postgebührenabrechnung wiederfindet. Hintergrund: Ein Bescheid gilt grundsätzlich drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Mit Ablauf des Tags der Bekanntgabe beginnt die Einspruchsfrist. Geht es um die Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, beginnt mit Ablauf des Tags ihrer Bekanntgabe die Klagefrist. Sachverhalt: Der Kläger war Rechtsanwalt in Hamburg. Das Finanzamt übersandte ihm einen Feststellungsbescheid, der das Datum vom 2.9.2021 trug. Der Bescheid wurde im sog. Zentralversand im Druckzentrum in B gedruckt; das Druckzentrum ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Kläger legte gegen den Bescheid am 7.10.2021 Einspruch ein und machte geltend, dass er den Bescheid erst am 7.9.2021 erhalten habe. Hierzu verwies er auf einen entsprechenden Eintrag in seinem Fristenkalender. Entscheidung: Das Finanzgericht Hamburg (FG) wies die Klage ab: Der Einspruch des Klägers ist erst am 7.10.2021 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist erhoben worden, die am 6.10.2021, einem Mittwoch, endete. Der Bescheid wurde am 2.9.2021 zur Post aufgegeben und galt damit an sich drei Tage später, am 5.9.2021, als bekannt gegeben. Da der 5.9.2021 ein Sonntag war, verschob sich der Bekanntgabetag auf Montag, den 6.9.2021. Somit begann die Einspruchsfrist am 7.9.2021 und endete am 6.10.2021. Die Aufgabe zur Post am 2.9.2021 ist vom Finanzamt nachgewiesen worden. Das Finanzamt hat die organisatorischen Abläufe zwischen dem Druckzentrum, dem Postdienstleistungsunternehmen C und der Deutschen Post AG umfassend dargelegt. Danach werden die Bescheide von dem Postdienstleistungsunternehmen C im Druckzentrum abgeholt. C übernimmt dann den weiteren Transport der Bescheide, indem er die Bescheide der Deutschen Post AG übergibt, die diese dann ausliefert. Die vom FG vernommenen Zeugen konnten den Bescheid des Klägers anhand des angebrachten Barcodes nebst dazugehöriger Identifikationsnummer einem Druckauftrag im Druckzentrum und einer Postgebührenabrechnung zuordnen. Aufgrund dieser Abrechnung stand fest, dass der Bescheid tatsächlich gedruckt und kuvertiert worden ist. Auch die Abholung des Bescheids im Druckzentrum durch die C ist nachgewiesen worden, da die Post von Freitag bis Montag täglich von C abgeholt wird und die C einen Transportbegleitschein vorlegen konnte, nach dem am 2.9.2021 insgesamt 397 Postkisten im Druckzentrum abgeholt wurden. Steht danach die Aufgabe zur Post am 2.9.2021 fest, gilt der Bescheid als am 6.9.2021 bekannt gegeben, da der 5.9.2021 ein Sonntag war. Diese Bekanntgabevermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Zwar hat er einen Fristenkalender mit dem Eintrag „7.9.2021“ vorgelegt; aber er hat nicht den Briefumschlag aufgehoben, in dem sich der Bescheid befunden hat und aus dem der Poststempel ersichtlich wäre. Hinweise: Aktuell häufen sich die Entscheidungen, in denen es um die Bekanntgabe von Bescheiden geht. Hintergrund ist die Unzuverlässigkeit des Postverkehrs, die dazu führt, dass Briefe nicht an jedem Werktag ausgeliefert werden oder dass Briefe länger als drei Tage unterwegs sind. Sollte die gesetzliche Vermutung einer Bekanntgabe drei Tage nach Aufgabe zur Post kippen, müsste ggf. in jedem Fall ermittelt werden, wann der Bescheid zur Post aufgegeben und wann er ausgeliefert worden ist. Dies wäre praktisch nicht umsetzbar. Für die Praxis empfiehlt es sich, darauf zu achten, ob der Bescheid innerhalb von drei Tagen nach dem Datum des Bescheids eingegangen ist. Falls nicht, sollte der Einspruch dennoch so frühzeitig eingelegt werden, als wäre der Bescheid innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post eingegangen; ein Einspruch kann unbürokratisch per E-Mail eingelegt werden. Außerdem sollte stets auch der Briefumschlag aufgehoben werden. Quelle: FG Hamburg, Urteil v. 13.4.2023 – 5 K 59/22; NWB
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Verlustverrechnungsverbot bei Einbringung mit Rückwirkung
Das gesetzliche Verlustverrechnungsverbot bei rückwirkend vorgenommenen Umwandlungen gilt in allen Einbringungsfällen mit Rückwirkung und ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt. Außerdem verhindert es auch bei der Gewerbesteuer eine Verrechnung des Verlustes des übernehmenden Rechtsträgers mit positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers, die dieser im Rückwirkungszeitraum erzielt hat. Hintergrund: Umwandlungen können steuerlich mit Rückwirkung vorgenommen worden, z.B. am 1.7.2023 mit Rückwirkung zum 1.1.2023. Im Rückwirkungszeitraum gibt es dann einen übernehmenden Rechtsträger und einen übertragenden Rechtsträger. Nach dem Gesetz ist ein Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers aus dem Rückwirkungszeitraum mit Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers nicht zulässig.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die vom Einzelkaufmann S mit notarieller Urkunde am 13.7.2017 rückwirkend zum 1.1.2017 durch sog. Ausgliederung des Vermögens des Einzelunternehmens des S gegründet wurde. Am 21.8.2017 wurde die Klägerin in das Handelsregister eingetragen. Während sie im Jahr 2017 einen Verlust erzielte, erwirtschaftete S im Rückwirkungszeitraum des Jahres 2017 einen Gewinn. Das Finanzamt erkannte eine Verrechnung des Verlustes der Klägerin mit dem Gewinn des S nicht an. Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Das gesetzliche Verlustverrechnungsverbot steht einer Verrechnung des im Rückwirkungszeitraum erzielten Gewinns des S mit dem von der Klägerin erlittenen Verlust entgegen. Dabei kommt es nicht auf einen steuerlichen Missbrauch an. Das Verlustverrechnungsverbot greift daher auch dann, wenn die Klägerin als übernehmender Rechtsträger noch gar keine Verlustvorträge im Zeitpunkt der Umwandlung hat, weil sie erst durch die Umwandlung entsteht. Auch wenn das Gesetz körperschaftliche Begriffe verwendet, gilt es doch auch für die Gewerbesteuer. Daher kann auch bei der Gewerbesteuer eine Verlustverrechnung nicht erfolgen. Hinweise: Der Gesetzgeber will verhindern, dass mittels einer rückwirkenden Umwandlung gezielt Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft genutzt werden. Der BFH hält das Verlustverrechnungsverbot für verfassungsmäßig. Der Rückwirkungszeitraum ging im Streitfall vom 1.1.2017, dem Umwandlungsstichtag, bis zum 21.8.2017, dem Tag der Eintragung der Klägerin im Handelsregister. Die Ermittlung des Gewinns des übertragenden Rechtsträgers aus dem Rückwirkungszeitraum kann regelmäßig durch eine Zwischenbilanz erfolgen. Soll dieser Mehraufwand vermieden werden, kann der Gewinn geschätzt werden. Im Streitfall lagen z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen des S nur für das 1. Halbjahr 2017 vor; der sich hiernach ergebende Gewinn des S konnte auf den Zeitraum bis zum 21.8.2017 mit dem Faktor 232/181 hochgerechnet werden; denn bis zum 21.8.2017 waren bereits 232 Tage vergangen. Quelle: BFH, Urteil v. 12.4.2023 – I R 48/20; NWB